Pressemitteilung | Methodenbewertung

Hörtests bei Neugeborenen – G-BA verbessert das Früherkennungsangebot

Berlin, 18. Juni 2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Vorgaben für das Neugeborenen-Hörscreening angepasst – in Hinblick auf den Algorithmus der Testverfahren, die Anzahl von Testversuchen bei der Erstuntersuchung und die Kontrolluntersuchung. Ziel ist es, die Qualität der Früherkennung auf angeborene Hörstörungen zu verbessern. Die Anpassungen beruhen auf Erkenntnissen aus systematischen Evaluationen der derzeitigen Abläufe sowie auf aktuellen internationalen Empfehlungen. Die Änderungen werden voraussichtlich ab Ende Juli 2026 greifen.

Dazu Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung: „In Deutschland werden etwa 2 von 1000 Kindern mit einer Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit geboren. Um eine solche Hörstörung sehr früh zu erkennen, bieten alle gesetzlichen Krankenkassen seit 2009 ein Screening an. Denn je schneller eine Hörstörung erkannt wird, desto schneller kann im Sinne des Kindes reagiert werden. Die jetzt beschlossenen Anpassungen sind das Ergebnis einer systematischen Überprüfung aller Screening-Bausteine. Wir werden unserem Ziel näherkommen, mit der qualitätsgesicherten Kontrolluntersuchung der auffälligen Erstbefunde das Hörscreening deutlich zu verbessern. Nicht erkannte und unbehandelte Einschränkungen beim Hören prägen das Aufwachsen eines Kindes enorm: Sie erschweren das Sprechen lernen und die persönliche und soziale Entwicklung. Hier wollen wir frühzeitig gegensteuern und Unterstützung anbieten.“

Was ändert sich?

Kein Wechsel des Testverfahrens zwischen Erst- und Kontrolluntersuchung

Für das Neugeborenen-Hörscreening können grundsätzlich zwei Verfahren angewendet werden: die Messung der sogenannten otoakustischen Emissionen oder die Hirnstammaudiometrie. Bislang musste ein auffälliges Ergebnis der Erstuntersuchung zwingend mit einer Hirnstammaudiometrie kontrolliert werden. Die Evaluation hat gezeigt, dass diese Vorgabe in der Praxis eine zu hohe Hürde ist und Kontrolluntersuchungen manchmal gänzlich unterbleiben. Um den Abklärungsprozess möglichst nicht abbrechen zu lassen, sieht die Richtlinie nun vor, dass für Erst- und Kontrolluntersuchung dasselbe Messverfahren anzuwenden ist. Zukünftig ist die Messung der otoakustischen Emissionen also auch als Kontrolluntersuchung möglich.

Anzahl der Testversuche bei der Erstuntersuchung

Der Test einer Erstuntersuchung kann misslingen, weil das Neugeborene beispielsweise unruhig ist oder sich Flüssigkeit in seinem Ohr befindet. Bislang ist nicht geregelt, wie viele Testversuche bei der Erstuntersuchung sinnvoll sind. Der G-BA stellt nun klar, dass die Erstuntersuchung maximal drei Testversuche pro Ohr umfassen darf. Sind die Tests auffällig, muss es eine Kontrolluntersuchung geben. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch einseitig auffällige Tests eine Kontrolluntersuchung und ggf. eine Abklärungsdiagnostik erfordern.

Vorgaben zur Kontrolluntersuchung

Bislang war nicht definiert, in welchem zeitlichen Abstand ein auffälliges Testergebnis der Erstuntersuchung kontrolliert wird. Der G-BA legt jetzt fest, dass die Kontrolluntersuchung frühestens fünf Stunden nach der Erstuntersuchung und spätestens bis zur U2-Untersuchung stattfinden soll. Klargestellt wird zudem, dass die Untersuchung immer an beiden Ohren und mit maximal drei Testversuchen pro Ohr erfolgen muss.

Ab wann gelten die Änderungen?

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Nach seiner Nichtbeanstandung kann er im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und damit in Kraft treten. Das wird voraussichtlich Ende Juli 2026 sein.

Die Broschüre, die die Eltern über den Ablauf und das Ziel des Hörscreenings informiert, wird zu diesem Zeitpunkt aktualisiert zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für das Kinderuntersuchungsheft, in dem die Ergebnisse des Hörscreenings dokumentiert werden.

Hintergrund: Früherkennung von angeborenen Hörstörungen

Angeborene Hörstörungen lassen sich in den meisten Fällen zwar nicht heilen, aber wirksam behandeln, sodass das betroffene Kind weitgehend normal am Leben teilhaben kann. Dazu ist meist die Versorgung mit einem oder zwei Hörgeräten nötig, manchmal auch eine Operation des Mittelohrs oder eine Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (elektronische Innenohr-Prothese). Wichtig ist ebenso eine Frühförderung des Hörens und das Erlernen der Gebärdensprache. All diese Behandlungen sind umso wirksamer, je früher sie erfolgen.

Um angeborene Hörstörungen frühzeitig zu erkennen, nahm der G-BA zum 1. Januar 2009 das Neugeborenen-Hörscreening in die Kinder-Richtlinie auf. Der G-BA legt unter anderem fest, wann die Untersuchung stattfinden soll, welche Messverfahren anzuwenden sind und wie mit auffälligen Screening-Ergebnissen umzugehen ist.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Kinder-Richtlinie: Prüfung des Änderungsbedarfs des Neugeborenen-Hörscreenings