Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

G-BA unterbricht Beratungen zu Krankenbeobachtung bei erhöhtem Überwachungsbedarf – gesetzliche Klarstellung nötig

Berlin, 18. Juni 2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat entschieden, das Beratungsverfahren über Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte mit einer komplexen Versorgungssituation, wie zum Beispiel einem erhöhten Überwachungsbedarf, zu unterbrechen. Ausschlaggebend dafür sind ungeklärte leistungsrechtliche Abgrenzungsfragen zwischen verschiedenen Sozialleistungssystemen. Nur der Gesetzgeber oder die höchstrichterliche Rechtsprechung können nach Auffassung des G-BA die notwendige leistungsrechtliche Grenze zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialgesetzbuch Fünf) und der Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch Neun) ziehen.

Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, zu der Entscheidung: „Angesichts der schwierigen Lage der Betroffenen sind wir mit der Beratungsunterbrechung natürlich unzufrieden. Als untergesetzlicher Normgeber ist der G-BA nicht in der Position, über ungeklärte Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen zwischen verschiedenen Sozialleistungssystemen eigenständig zu entscheiden. Eine leistungsrechtliche Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Eingliederungshilfe und Maßnahmen zur Unterstützung in der Schule bzw. der allgemeinen Jugendhilfe muss durch den Gesetzgeber oder höchstrichterlich erfolgen. Solche Probleme kann der G-BA nicht durch einen Richtlinienbeschluss lösen.“

Hecken weiter: „Dass der Leidensdruck der Betroffenen bereits beim Gesetzgeber angekommen ist, zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im März 2026 zu diesem Thema. Daher gehe ich davon aus, dass die Bundesregierung die offenen Fragen zwischen den Sozialgesetzbüchern schnell und rechtlich präzise klärt. Das gemeinsame Ziel aller Beteiligten muss es sein, dank klarer Rechtslage Streitigkeiten vor Sozialgerichten zu verringern, die Prüfverfahren der Medizinischen Dienste zu vereinheitlichen und die Versorgung der Betroffenen verlässlich abzusichern. Der G-BA wird seiner Beobachtungspflicht nachkommen und bei geänderter Sach- oder Rechtslage selbstverständlich prüfen, ob eine Beschlussfassung zwischenzeitlich möglich ist und in diesem Fall das Beratungsverfahren wieder aufnehmen.“

Beratungsverfahren zur häuslichen Krankenpflege ruhend gestellt

Auf Antrag der Patientenvertretung hatte der G-BA seit Anfang 2025 versucht, eine Regelung im Rahmen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege für bestimmte Patientengruppen mit einem erhöhten Überwachungsbedarf zu finden. Betroffen sind Versicherte aller Altersgruppen, insbesondere Kinder und Jugendliche, die eine regelmäßige Krankenbeobachtung benötigen, aber nicht unter die Regelungen der außerklinischen Intensivpflege fallen. Hierzu können Menschen mit schwer verlaufenden neurologischen, neuromuskulären oder metabolischen Erkrankungen gehören, etwa bei therapieresistenter Epilepsie oder Diabetes mellitus Typ 1, sofern ein erhöhter Überwachungsbedarf besteht.

Hintergrund: Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versus Eingliederungshilfe

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Verordnungsfähig sind in diesem Rahmen beispielsweise als Behandlungspflege die Gabe von ärztlich verordneten Medikamenten, eine Blutzuckermessung oder auch die Wundversorgung. Der G-BA regelt in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) das Nähere zu den Verordnungsmöglichkeiten der konkreten Leistungen; gesetzliche Grundlage ist der § 37 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V).

Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten schwerstkranke Menschen, bei denen eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention erforderlich ist, weil es mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und unvorhersehbar zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann. Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage im § 37c SGB V. Der G-BA hat diesen komplexen Leistungsbedarf, der zuvor über die HKP-RL abgedeckt war, in einer eigenen Richtlinie definiert.

Durch das Herauslösen der außerklinischen Intensivpflege aus der HKP-RL kam es zu verschiedenen Änderungen. So fiel in der HKP-RL u. a. die Leistungsnummer 24 („Spezielle Krankenbeobachtung“) weg. Sie ist seither nur noch als Leistung der außerklinischen Intensivpflege verordnungsfähig und nicht mehr nach der HKP-RL.

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist eine staatliche Sozialleistung für Menschen mit Behinderungen. Sie soll Betroffene befähigen, selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher umfasst sie Leistungen zur Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe.