Mindestpersonalausstattung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik: G-BA entwickelt Anforderungen weiter
Berlin, 3. Juli 2026 – Wie geplant hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Anforderungen an die Mindestpersonalausstattung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik nochmals weiterentwickelt. Im Mittelpunkt der aktuellen Änderungen steht die psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung. Künftig können die Intensität und Komplexität der notwendigen Therapie bei der Eingruppierung der Patientin oder des Patienten besser berücksichtigt werden. Den Beschluss zur Änderung der Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) fasste der G-BA in seiner Plenumssitzung am 18. Juni 2026. Weitere Änderungen zielen darauf ab, Krankenhäusern das Erfüllen der Mindestvorgaben zu erleichtern, indem beispielsweise die Anrechenbarkeit von bestimmten Berufsgruppen verlängert wird. Außerdem können die Situationen, in denen die Mindestvorgaben ausnahmsweise unterschritten werden können, von den Krankenhäusern einfacher nachgewiesen werden. Der G-BA verlängert zudem die bisherige Übergangsregelung zum geforderten Umsetzungsgrad um zwei Jahre. Damit ist es für die Einrichtungen zulässig, die Mindestvorgaben an die Personalausstattung bis Ende 2028 nur zu 90 Prozent zu erfüllen.
Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Wir wollen in den psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen eine möglichst gute Behandlung absichern. Um dieses Ziel zu erreichen, passen wir unsere Mindestvorgaben an die personelle Ausstattung immer wieder an. Der Fokus der aktuellen Weiterentwicklung liegt auf der Psychosomatik. Denn in diesem zwischenzeitlich deutlich modernisierten Fachgebiet gibt es besondere Behandlungsrealitäten, die besser berücksichtigt werden müssen. Wir sind sehr zuversichtlich, dass das mit den beschlossenen Änderungen gelingt. Zentrale Grundlage sind zum einen Erkenntnisse, die im Innovationsfonds-Projekt EPPIK gewonnen wurden, zum anderen die darauf aufbauenden und für uns hilfreichen Vorschläge von Fachgesellschaften und Verbänden.“
Wesentliche Änderungen
- Psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung: Die bisherigen 4 Behandlungsbereiche werden auf insgesamt 7 erweitert, damit Krankenhäuser den jeweiligen Behandlungsbedarf einer Patientin oder eines Patienten besser abbilden können. Im vollstationären Bereich werden die bisherigen Kategorien P1 (Regelbehandlung) und insbesondere P2 (Komplexbehandlung) auf insgesamt 5 Kategorien ausdifferenziert. Im teilstationären Bereich bleibt es bei 2 Behandlungsbereichen, unterschieden nach Regel- und Komplexbehandlung. Die bisherigen Minutenwerte werden auf die neuen Behandlungsbereiche umverteilt und angepasst. Für Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie, die auch Patientinnen und Patienten mit psychosomatischem Behandlungsbedarf versorgen, wird eine Übergangsregelung geschaffen.
- Erfüllungsgrad: Durch die Verlängerung der Übergangsregelung zum erforderlichen Umsetzungsgrad um zwei Jahre müssen die Mindestvorgaben erst ab 1. Januar 2029 zu 95 Prozent und ab 1. Januar 2031 zu 100 Prozent erfüllt werden.
- Anrechenbarkeit von Berufsgruppen: Die Möglichkeiten, Pflegehilfskräfte im Nachtdienst zu berücksichtigen sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf andere therapeutische Berufsgruppen anzurechnen, bleiben für ein weiteres Jahr bestehen. Auf diese Weise bereits eingesetztes Personal kann damit weiterhin in der Versorgung gehalten werden.
- Geltendmachen von Ausnahmetatbeständen: In der PPP-RL ist geregelt, in welchen Situationen die Mindestpersonalvorgaben ausnahmsweise unterschritten werden können – beispielsweise bei kurzfristigen, ungewöhnlich hohen krankheitsbedingten Personalausfällen. Um Rechtsunsicherheiten bezüglich der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen zu reduzieren, werden die Regelungen präzisiert und zudem die Nachweisführung vereinfacht.
Inkrafttreten der Änderungen
Der Beschluss zur Anpassung der PPP-RL wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Hintergrund: Personalausstattung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik
Der G-BA legt im Auftrag des Gesetzgebers seit 2020 in der PPP-Richtlinie qualitätssichernde Maßnahmen für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und psychosomatische Versorgung fest. Nähere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik
Informationen zum Versorgungforschungsprojekt sind auf der Website des Innovationsausschusses beim G-BA zu finden: EPPIK
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderungen zum Erfassungsjahr 2027