Pressemitteilung | Methodenbewertung

Gemeinsamer Bundesausschuss stellt klar: Versorgung von Patienten mit Darmkrebs nicht schlechter gestellt

Siegburg/Düsseldorf, 20. Dezember 2006 – Zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), dass die Protonentherapie beim Rektumkarzinom die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt, um als stationäre Leistung erbracht werden zu können, stellt der G-BA klar: Die Versorgung der Patienten hat sich dadurch in keiner Weise verschlechtert.

Vielmehr ist festzustellen, dass es keine Studie gibt, die zeigt, dass diese Methode zur Behandlung des Darmkrebses einen Nutzen hat. Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass den Patienten durch die Anwendung der Protonentherapie ein Schaden zugefügt würde. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses einer solchen wissenschaftlichen Bewertung kann eine Methode nicht Kassenleistung im Krankenhaus bleiben, mit der schwerstkranke Patienten routinemäßig behandelt werden sollen, zumal eine leitliniengestützte Standardtherapie zur Verfügung steht, die keinen Hinweis auf eine Behandlung mit der Protonentherapie gibt.

Unberührt von dem Beschluss bleibt die Möglichkeit, die Methode im Rahmen von Studien und damit unter den erforderlichen Schutzvorkehrungen für Patienten zu erbringen. Zudem können die Krankenkassen ihren Versicherten die Protonentherapie im Rahmen von individuellen Heilversuchen erstatten, wenn beim Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine anderen Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.

Hintergrund

Das Ergebnis einer umfassenden Auswertung der wissenschaftlichen Literatur durch den G-BA hat ergeben, dass es für die Protonentherapie beim Rektumkarzinom keine Nutzenbelege gibt. Damit sind die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt, diese Leistung weiterhin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Krankenhaus erbringen zu können. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am Dienstag in Düsseldorf.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Rektumkarzinom: siehe Beschluss vom 18.10.2007)