Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

G-BA schließt Glinide und Glita­zone zur Diabetes-​Therapie von der Verord­nungs­fä­hig­keit zu Lasten der GKV aus

Berlin, 17. Juni 2010– Glinide und Glita­zone zur Behand­lung des Diabetes mellitus Typ 2 können künftig nur noch in medi­zi­nisch begrün­deten Einzel­fällen zu Lasten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) verordnet werden. Dies hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen und damit entspre­chende Nutzen­be­wer­tungen des Insti­tuts für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) umge­setzt.

Glinide und Glita­zone sind orale Anti­dia­be­tika, die zur Behand­lung der Zucker­krank­heit (Diabetes mellitus Typ 2) verordnet werden. Bei der Bewer­tung der Glinide führte der nicht belegte Nutzen zu dem Verord­nungs­aus­schluss. Eine Ausnahme wurde für Diabe­tiker mit schweren Nieren­funk­ti­ons­stö­rungen getroffen. Für diese Pati­en­tinnen und Pati­enten kann der Wirk­stoff Repaglinid weiterhin verordnet werden. Bei der Nutzen­be­wer­tung der Glita­zone war das deut­lich belegte Scha­dens­po­ten­tial Grund für den Verord­nungs­aus­schluss: Studien zufolge kann die Behand­lung mit Glita­zonen sowohl zu Knochen­brü­chen als auch zu gravie­render Herz­schwäche führen.

„Die Daten­lage zu Glin­iden ist unzu­rei­chend, so dass kein Nutzen­nach­weis in Form von evidenz­ba­sierten klini­schen Studien gefunden werden konnte – obwohl diese Substanzen bereits seit neun Jahren auf dem Markt sind. Bei den Glita­zonen steht nach gründ­li­cher Abwä­gung des Nutzen-​Schaden-Verhältnisses fest, dass der mögliche Schaden beispiels­weise in Form von Herz­in­suf­fi­zi­enzen und Knochen­brü­chen als Folge dieser Arznei­mit­tel­the­rapie in der Versor­gung deut­lich über­wiegt. Es stehen zudem andere Präpa­rate zur Verfü­gung, die keine derar­tigen uner­wünschten Neben­wir­kungen und Lang­zeit­ri­siken haben. Wir sind der Auffas­sung, dass Pati­enten sowohl vor nutz­losen als auch beson­ders vor schäd­li­chen Thera­pien geschützt werden müssen“, sagte der Unpar­tei­ische Vorsit­zende des G-BA, Dr. Rainer Hess.

Um Pati­en­tinnen und Pati­enten sowie Ärzten ausrei­chend Gele­gen­heit zur medi­ka­men­tösen Umstel­lung zu geben, hat sich der G-BA auf eine ange­mes­sene Frist bis zum Inkraft­treten der Beschlüsse nach der Nicht­be­an­stan­dung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) verstän­digt. Beschluss­texte sowie Beschluss­erläu­te­rungen werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​unterausschuss/2/


Beschlüsse zu dieser Pres­se­mit­tei­lung