Pres­se­mit­tei­lung | Bedarfs­pla­nung

„Möglich­keiten zur Flexi­bi­li­sie­rung konse­quenter nutzen“ - Voraus­set­zungen für gleich­mä­ßige und bedarfs­ge­rechte vertrags­ärzt­liche Versor­gung und Fach­i­den­tität bei gemein­samer Berufs­aus­übung beschlossen

Berlin, 20. Juni 2013 – Nachdem im Januar die neue Bedarfs­pla­nung in Kraft getreten ist, hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hierzu nun weitere Rege­lungen frist­ge­recht verab­schiedet. Der am Donnerstag in Berlin getrof­fene Beschluss beinhaltet Voraus­set­zungen für eine gleich­mä­ßige und bedarfs­ge­rechte vertrags­ärzt­liche Versor­gung sowie präzi­sierte Vorgaben für die Fach­i­den­tität bei gemein­samer Berufs­aus­übung von Nerven­ärzten.

Insbe­son­dere mit Blick auf den ersten Beschluss­teil sagte der unpar­tei­ische Vorsit­zende des G-BA und Vorsit­zende des zustän­digen Unter­aus­schusses Bedarfs­pla­nung, Josef Hecken: „Damit sind wich­tige norma­tive Voraus­set­zungen geschaffen, um in allen Ländern, Regionen und Städten eine ausge­wo­gene und bedarfs­ge­rechte Nieder­las­sung von Ärztinnen und Ärzten zu gewähr­leisten. Zugleich unter­streicht die Rege­lung die beson­dere Bedeu­tung von Haus­ärzten mit Blick auf ihre gesetz­ge­be­risch gewollte Lotsen­funk­tion im Gesamt­ge­füge der ambu­lanten Versor­gung“.

Er forderte die für die Umset­zung verant­wort­li­chen Entschei­dungs­träger auf Landes­ebene auf, die neuen Spiel­räume für eine gleich­mä­ßige Ausge­stal­tung der Versor­gung vor Ort konse­quenter als bislang zu nutzen und Zulas­sungs­mög­lich­keiten nur dort auszu­weisen, wo diese auch tatsäch­lich benö­tigt werden.

„Die recht­li­chen Instru­mente der flexi­bi­li­sierten Bedarfs­pla­nung sind viel­fältig und sollten gezielt einge­setzt werden, um verkrus­tete Struk­turen in Ballungs­räumen aufzu­bre­chen oder abge­le­gene Regionen für eine ange­mes­sene ambu­lante Versor­gung zu erschließen. Wenn die Vertrags­partner es für nötig und sinn­voll halten, können sie etwa bei den Verhält­nis­zahlen für Haus­ärzte von den Vorgaben der Richt­linie abwei­chen.“ Groß­städte, wie etwa Berlin, könnten zudem anders als früher in mehrere klei­nere Planungs­be­reiche unter­teilt werden, um lokale Versor­gungs­de­fi­zite besser darzu­stellen und nach und nach zu besei­tigen.

Verein­zelte Kritik an der Neure­ge­lung aus den Ländern wies Hecken zurück: „Wie im Gesetz vorge­sehen haben Vertreter der Bundes­länder an allen Bera­tungen mitge­wirkt, ihre Belange einge­bracht und das Gesamt­ergebnis mitge­tragen. Zudem haben die Länder durch die Abwei­chungs­mög­lich­keiten die Chance, regio­nale Beson­der­heiten pass­genau abzu­bilden. Eine Richt­linie als solche erzeugt aller­dings noch keine neuen Ärzte und kann sie auch nicht unmit­telbar zwingen, Praxen in abge­le­genen Regionen zu eröffnen. Sie schafft ledig­lich Anreize und Rahmen­be­din­gungen für eine flächen­de­ckend gute ärzt­liche Versor­gung.“ Für die eigens ausge­wie­sene Sonder­re­gion des Ruhr­ge­biets stellte Hecken für kommendes Jahr eine Evalua­tion in Aussicht, um die dortige Versor­gungs­si­tua­tion und die weitere Entwick­lung als Grund­lage für eine Neube­wer­tung der aktu­ellen Rege­lungen zu ermit­teln.

Der am Donnerstag getrof­fene Beschluss sieht weiterhin vor, dass in der Arzt­gruppe der Nerven­ärzte künftig Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzte für Neuro­logie, Psych­ia­trie und Nerven­heil­kunde nach alter Must­er­wei­ter­bil­dungs­ord­nung als so genannte Job Sharing-​Partner zuge­lassen werden. Damit wird sicher­ge­stellt, dass bereits bei der Vorbe­rei­tung einer Nach­be­set­zung von Nerven­ärzten im Rahmen des Job Sharings auf eine ange­mes­sene Vertei­lung von Fach­ärzten für Neuro­logie und Fach­ärzten für Psych­ia­trie hinge­wirkt werden kann.

Die Bedarfs­pla­nung defi­niert bundes­ein­heit­lich einen verbind­li­chen Rahmen zur Bestim­mung der Arzt­zahlen, die für eine bedarfs­ge­rechte Versor­gung benö­tigt werden und ermög­licht zugleich eine Bewer­tung der bestehenden Versor­gungs­si­tua­tion. Die grund­le­gende Über­ar­bei­tung der Richt­linie durch den G-BA hatte sich aus dem Gesetz zur Verbes­se­rung der Versor­gungs­struk­turen in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ergeben. Insge­samt wurden zahl­reiche neue Nieder­las­sungs­mög­lich­keiten für Ärztinnen und Ärzte verschie­dener Fach­gruppen sowie für Psycho­the­ra­peu­tinnen und Psycho­the­ra­peuten geschaffen.

Der Beschluss wird zunächst dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Beschluss­text und Tragende Gründe werden in Kürze auf folgender Inter­net­seite veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​unterausschuss/7/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Bedarfsplanungs-​Richtlinie: Fach­i­den­tität bei gemein­samer Berufs­aus­übung und Voraus­set­zungen für eine gleich­mä­ßige und bedarfs­ge­rechte vertrags­ärzt­liche Versor­gung