Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Ärzt­liche Zweit­mei­nung zu einer empfoh­lenen Opera­tion – Verfah­rens­re­geln in Kraft getreten

Berlin, 10. Dezember 2018 – Die Verfah­rens­re­geln des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA), nach denen Pati­en­tinnen und Pati­enten eine zweite ärzt­liche Meinung zur Notwen­dig­keit einer empfoh­lenen Opera­tion einholen können, sind in Kraft getreten. Ein recht­li­cher Zweit­mei­nungs­an­spruch besteht vorerst bei Eingriffen an den Gaumen- und/oder Rachen­man­deln (Tonsil­lek­tomie, Tonsil­lo­tomie) sowie bei Gebär­mut­ter­ent­fer­nungen (Hyste­rek­to­mien). Die vom G-BA beschlos­senen Rege­lungen sollen eine unab­hän­gige und quali­fi­zierte ärzt­liche Zweit­mei­nung sicher­stellen. Sie gelten unab­hängig davon, bei welcher gesetz­li­chen Kran­ken­kasse eine Pati­entin oder ein Patient versi­chert ist.

Ärztinnen und Ärzte können bei ihrer Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung eine Geneh­mi­gung bean­tragen, Zweit­mei­nungs­leis­tungen abrechnen zu dürfen. Zweit­mei­nungs­ge­bende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA fest­ge­legten Anfor­de­rungen an die beson­dere, eingriffs­spe­zi­fi­sche Quali­fi­ka­tion erfüllen. Zudem dürfen keine Inter­es­sen­kon­flikte vorliegen, die einer Unab­hän­gig­keit der Zweit­mei­nung entge­gen­stehen.

Infor­ma­tionen über alle Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer beson­deren Quali­fi­ka­tion und Unab­hän­gig­keit eine Zweit­mei­nung abgeben dürfen, werden von den Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gungen und den Landes­kran­ken­haus­ge­sell­schaften auf deren Inter­net­seiten und gege­be­nen­falls mit weiteren Infor­ma­ti­ons­an­ge­boten zur Verfü­gung gestellt. Versi­cherte können sich bei der Suche nach einem Zweit­meiner zudem an ihre Kran­ken­kasse wenden.

Das vom G-BA struk­tu­rierte Zweit­mei­nungs­ver­fahren kann von Pati­en­tinnen und Pati­enten genutzt werden, sobald der Ergänzte Bewer­tungs­aus­schuss über die Höhe der Vergü­tung im Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab entschieden hat. Ein Pati­en­ten­merk­blatt mit den wich­tigsten Infor­ma­tionen zum Leis­tungs­um­fang des Verfah­rens und der Inan­spruch­nahme wird der G-BA auf seinen Inter­net­seiten zur Verfü­gung stellen.


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