Vorgaben für die Qualitätsprüfungen des Medizinischen DienstesVorgaben für die Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Einzelheiten für die Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) in Krankenhäusern zu definieren. Mit Hilfe dieser Qualitätsprüfungen kann festgestellt werden, ob die vom G-BA festgelegten Qualitätsanforderungen im jeweiligen Krankhaus eingehalten werden. Ziel ist es sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten bundesweit qualitativ hochwertig versorgt werden. Dafür hat der Gesetzgeber dem G-BA vielfältige Aufgaben übertragen: Sie reichen von Qualitätsmessung und -bewertung bis hin zu Dokumentations- und Strukturqualitätsvorgaben.

Was kann der Medizinische Dienst prüfen?

Die MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie des G-BA regelt in einem Allgemeinen Teil die generellen Fragen insbesondere zur Beauftragung, zum Umfang, der Erledigungsarten und Verfahren der Prüfungen sowie zum Umgang mit den Prüfergebnissen.

Die spezifischen Vorgaben – bezogen auf den Gegenstand der Prüfungen – werden im Besonderen Teil der Richtlinie geregelt und vom G-BA schrittweise erweitert. Der Besondere Teil der MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie bezieht sich damit inhaltlich auf verschiedene Richtlinien des G-BA:

Prüfungen aufgrund von Anhaltspunkten, Anlässen oder als Stichprobenprüfung

Liegen konkrete und belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass Krankenhäuser die Qualitätsanforderungen des G-BA nicht eingehalten oder gegen Dokumentationspflichten verstoßen haben, kann eine MD-Qualitätsprüfung beauftragt werden. Den MD beauftragen können die gesetzlichen Krankenkassen sowie die sogenannten Landesarbeitsgemeinschaften. Diese werden auf Bundesländerebene oder auch bundeslandübergreifend gebildet aus den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Landeskrankenhausgesellschaften und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen. Auf Bundesebene kann der Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA den MD beauftragen.

Anhaltspunkte für Qualitätsverstöße können sich beispielsweise aus implausiblen Angaben in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser ergeben. Ebenso werden bei den Prüfungen der Einhaltung von Qualitätsanforderungen zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien und Einhaltung der Personalanforderungen gemäß der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie bestimmte Anlässe für Qualitätsprüfungen geregelt, wie beispielsweise die erstmalige Nachweisführung eines Krankenhauses. Zudem sieht die MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie hinsichtlich der Einhaltung der Strukturqualitätsvorgaben jährliche Stichprobenprüfungen vor.

Die Prüfungen erfolgen in der Regel vor Ort im Krankenhaus und nach vorheriger Anmeldung. Unangemeldet darf der MD nur dann prüfen, wenn durch eine Anmeldung der Erfolg gefährdet werden würde. Ein schriftliches Verfahren nach Aktenlage ist möglich, wenn ein Vor-Ort-Termin für den jeweiligen Prüfauftrag nicht erforderlich ist. Auch eine Kombination aus schriftlichem Verfahren und angemeldeter Prüfung vor Ort ist möglich.

Prüfberichte des Medizinischen Dienstes

Der MD erstellt einen Prüfbericht und übermittelt diesen an die beauftragende Stelle und an das geprüfte Krankenhaus. Das Krankenhaus kann zum Prüfbericht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Berichtes gegenüber der beauftragenden Stelle eine Stellungnahme abgeben. Bei erheblichen Verstößen gegen Qualitätsanforderungen hat der MD die Prüfergebnisse unverzüglich einrichtungsbezogen an die zuständigen Stellen, beispielsweise an die zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder oder die gesetzlichen Krankenkassen zu übermitteln.

Einmal jährlich berichtet der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) dem G-BA zusammenfassend über den Umfang und die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

Folgen bei Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen

Werden Qualitätsanforderungen des G-BA nicht eingehalten, greift – je nach Art und Schwere der Verstöße – ein gestuftes System von Folgen, das in genereller Weise in der Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie des G-BA (QFD-Richtlinie) festgelegt ist. Das sind zunächst unterstützende Maßnahmen wie Zielvereinbarungen und Empfehlungen. Insbesondere bei wiederholten Verstößen kommen dann Sanktionen beziehungsweise Durchsetzungsmaßnahmen in Frage, beispielsweise Vergütungsabschläge. Die spezifische Ausgestaltung der Folgen regelt der G-BA in den jeweiligen Qualitätssicherungs-Richtlinien.