Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Orga­ni­siertes Darmkrebs-​Screening startet

Berlin, 18. April 2019 – Das neu orga­ni­sierte Programm zur Früh­erken­nung von Darm­krebs kann nach Abschluss der notwen­digen Umset­zungs­schritte in der kommenden Woche starten. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hatte das bereits bestehende Früh­erken­nungs­an­gebot inhalt­lich und orga­ni­sa­to­risch weiter­ent­wi­ckelt: Da wissen­schaft­liche Daten zeigen, dass Männer im Vergleich zu Frauen ein höheres Risiko haben, an Darm­krebs zu erkranken, wird Männern nun ab einem Alter von 50, und nicht wie bisher ab 55 Jahren, eine Darm­spie­ge­lung ange­boten. Wie bisher können auch Tests auf nicht sicht­bares Blut im Stuhl in Anspruch genommen werden.

Alle Versi­cherten werden zukünftig mit Errei­chen des Alters von 50 Jahren von ihrer Kran­ken­kasse zur Teil­nahme am Darmkrebs-​Screening einge­laden, weitere Einla­dungen erfolgen – sofern Versi­cherte nicht wider­spre­chen – jeweils mit dem Errei­chen des Alters von 55, 60 und 65 Jahren. Der 1. Einla­dungs­stichtag ist der 1. Juli 2019. Die mit dem Einla­dungs­schreiben verschickte Versi­cher­ten­in­for­ma­tion legt ausführ­lich die Vor- und Nach­teile der Teil­nahme an der Darmkrebs-​Früherkennung, die verschie­denen Unter­su­chungs­mög­lich­keiten und den Ablauf der Unter­su­chungen dar. Die Wahr­neh­mung des neuen Screening-​Angebots ist jedoch nicht an den Erhalt eines Einla­dungs­schrei­bens gekop­pelt.

Die vom G-BA für Frauen und Männer spezi­fisch entwi­ckelten Versi­cher­ten­in­for­ma­tionen stehen den Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gungen und den Kran­ken­kassen bereits zur Verfü­gung, weitere Bestel­lungen sind über das Online-​Bestellsystem jeder­zeit möglich.

Arzt­praxen, die die Versi­cher­ten­in­for­ma­tionen für Bera­tungs­ge­spräche zum Darmkrebs-​Screening benö­tigen, beziehen diese über ihre jewei­lige Kassen­ärzt­liche Verei­ni­gung.

Das neu orga­ni­sierte Programm zur Früh­erken­nung von Darm­krebs

Anspruchs­be­rech­tigt sind gesetz­lich kran­ken­ver­si­cherte Personen ab dem Alter von 50 Jahren. Ab diesem Zeit­punkt besteht auch ein einma­liger Anspruch der Versi­cherten auf eine ärzt­liche Bera­tung über Ziel und Zweck des Programms zur Früh­erken­nung von Darm­krebs. Die Bera­tung kann von allen Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzten ange­boten werden, die Darm­krebs­früh­erken­nung oder Gesund­heits­un­ter­su­chungen durch­führen.

Das orga­ni­sierte Darmkrebs-​Screening enthält folgende Unter­su­chungs­an­ge­bote:

  • Im Alter von 50 bis 54 Jahren können Frauen und Männer jähr­lich einen immu­no­lo­gi­schen Test (iFOBT) auf occulte (nicht sicht­bare) Blut­spuren im Stuhl durch­führen lassen.
  • Ab einem Alter von 50 Jahren haben Männer Anspruch auf zwei Früh­erken­nungs­ko­lo­sko­pien (Darm­spie­ge­lungen) im Mindest­ab­stand von zehn Jahren. Wenn das Angebot erst ab dem Alter von 65 Jahren wahr­ge­nommen wird, hat man Anspruch auf eine Früh­erken­nungs­ko­lo­skopie.
  • Ab einem Alter von 55 Jahren haben Frauen Anspruch auf zwei Früh­erken­nungs­ko­lo­sko­pien im Mindest­ab­stand von zehn Jahren. Wenn das Angebot erst ab dem Alter von 65 Jahren wahr­ge­nommen wird, besteht der Anspruch auf eine Früh­erken­nungs­ko­lo­skopie.
  • Ab einem Alter von 55 Jahren haben Frauen und Männer alle zwei Jahre Anspruch auf einen immu­no­lo­gi­schen Test (iFOBT), solange noch keine Früh­erken­nungs­ko­lo­skopie in Anspruch genommen wurde.
  • Bei auffäl­ligen Stuhl­tests besteht der Anspruch auf eine Abklä­rungs­ko­lo­skopie.

Neben den Programm­in­halten, einem Einla­dungs­schreiben und jeweils einer Versi­cher­ten­in­for­ma­tion für Frauen und für Männer hat der G-BA zudem die Voraus­set­zungen für die Infra­struk­turen zur Programm­or­ga­ni­sa­tion und -​umsetzung gere­gelt. So wird eine unab­hän­gige Vertrau­ens­stelle einge­setzt, die perso­nen­be­zo­gene Daten der Versi­cherten pseud­ony­mi­siert. Eine zentrale Wider­spruchs­stelle nimmt die Wider­sprüche von Versi­cherten gegen die Nutzung ihrer Daten zur Beur­tei­lung der Programm­qua­lität an.

Hinter­grund – Orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme

Der G-BA hatte am 19. Juli 2018 die Erst­fas­sung der Richt­linie für orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme mit einem beson­deren Teil für das Darmkrebs-​Screening beschlossen. Der Beschluss trat nach Nicht­be­an­stan­dung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger am 19. Oktober 2018 in Kraft. Nachdem der Bewer­tungs­aus­schuss über die Höhe der Vergü­tung im Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab (EBM) entschieden hat, können die Versi­cherten die neuen Leis­tungen ab dem 19. April 2019 in Anspruch nehmen. Eine Über­gangs­re­ge­lung hatte sicher­ge­stellt, dass bishe­rige Leis­tungen zur Früh­erken­nung von Darm­krebs gemäß der jetzigen Krebsfrüherkennungs-​Richtlinie (KFE-RL) solange gelten, bis eine Anpas­sung des EBM für ärzt­liche Leis­tungen an die Inhalte der neuen Richt­linie für orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme (oKFE-RL) erfolgt ist.

Rechts­grund­lage für diese Richt­linie ist § 25a SGB V, der durch das Gesetz zur Weiter­ent­wick­lung der Krebs­früh­erken­nung und zur Quali­täts­si­che­rung durch klini­sche Krebs­re­gister (Krebsfrüherkennungs-​ und -​registergesetz ((KFRG) vom 09. April 2013) neu in das SGB V einge­führt wurde. Mit diesem Gesetz griff der Gesetz­geber zentrale Empfeh­lungen des Natio­nalen Krebs­plans zur Weiter­ent­wick­lung der Krebs­früh­erken­nung auf und schuf geson­derte Rege­lungen auch für den Bereich der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Unter­su­chungen zur Früh­erken­nung von Krebs­er­kran­kungen (nach § 25 Absatz 2 SGB V), für die es von der Euro­päi­schen Kommis­sion veröf­fent­lichte Euro­päi­sche Leit­li­nien zur Quali­täts­si­che­rung von Krebs­früh­erken­nungs­pro­grammen gibt, sollen als orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme ange­boten werden. Der G-BA hat die Aufgabe, das Nähere über die Durch­füh­rung solcher orga­ni­sierten Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme durch Richt­li­nien zu bestimmen.