Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

G-BA passt Schutzimpfungs-​Richtlinie an geän­derte Geset­zes­lage an

Berlin, 17. Oktober 2019 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Schutzimpfungs-​Richtlinie an die geän­derte Geset­zes­lage ange­passt. Mit dem „Gesetz für schnel­lere Termine und bessere Versor­gung“ (TSVG) besteht ein Anspruch der Versi­cherten auf Leis­tungen für Schutz­imp­fungen zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung unab­hängig davon, ob die Versi­cherten auch entspre­chende Ansprüche gegen­über anderen Kosten­trä­gern, beispiels­weise dem Arbeit­geber aufgrund eines erhöhten beruf­li­chen Risikos, haben.

Im Zuge des Anpas­sungs­be­darfs an die gesetz­li­chen Ände­rungen struk­tu­rierte der G-BA die Anlage 1 der Schutzimpfungs-​Richtlinie, in der die Details zu Art und Umfang der Leis­tungen darge­stellt sind, über­sicht­li­cher. Die derzei­tigen „Hinweise zu den Schutz­imp­fungen“ und die weiteren „Anmer­kungen“ werden durch die zusam­men­ge­führten „Hinweise zur Umset­zung“ ersetzt.

Mit der Neufas­sung der Anlage 2 der Schutzimpfungs-​Richtlinie wird zukünftig eine diffe­ren­zier­tere Erfas­sung von Impfungen ermög­licht: Der G-BA ergänzte Doku­men­ta­ti­ons­zif­fern für Impfungen, die aufgrund einer beruf­li­chen Indi­ka­tion oder aufgrund eines beruf­lich oder durch eine Ausbil­dung bedingten Auslands­auf­ent­haltes durch­ge­führt werden. Diese Impfungen können somit auch in epide­mio­lo­gi­schen Daten­ana­lysen, zum Beispiel des Robert Koch-​Instituts, berück­sich­tigt werden.

Zudem berück­sich­tigt der Beschluss die im Epide­mio­lo­gi­schen Bulletin Nr. 34 dieses Jahres veröf­fent­lichten Empfeh­lungen der Stän­digen Impf­kom­mis­sion (STIKO).

Der Beschluss zur Ände­rung der Schutzimpfungs-​Richtlinie wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Hinter­grund: Leis­tungs­an­sprüche gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherter auf Schutz­imp­fungen

Seit dem 1. April 2007 sind Schutz­imp­fungen Pflicht­leis­tungen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV). Zuvor waren sie frei­wil­lige Satzungs­leis­tungen der Kran­ken­kassen.

Voraus­set­zung für die Aufnahme einer Schutz­imp­fung in den Leis­tungs­ka­talog der GKV ist eine Empfeh­lung der beim Robert Koch-​Institut (RKI) in Berlin ansäs­sigen Stän­digen Impf­kom­mis­sion (STIKO). Auf Basis der STIKO-​Empfehlungen legt der G-BA die Einzel­heiten zur Leis­tungs­pflicht der GKV in der Schutzimpfungs-​Richtlinie (SI-RL) fest. Entspre­chend § 20i Abs. 1 S. 5 SGB V trifft der G-BA spätes­tens zwei Monate nach Veröf­fent­li­chung der STIKO-​Empfehlung eine Entschei­dung. Die Frist zur Umset­zung der STIKO-​Empfehlung durch den G-BA beginnt mit Veröf­fent­li­chung der wissen­schaft­li­chen Begrün­dung im Epide­mio­lo­gi­schen Bulletin.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Schutzimpfungs-​Richlinie: Ände­rung der Richt­linie und Neufas­sung der Anlagen – Anpas­sung an das TSVG, GSAV und Umset­zung der STIKO-​Empfehlungen August 2019