Pressemitteilung | Arzneimittel

G-BA passt Schutzimpfungs-Richtlinie an geänderte Gesetzeslage an

Berlin, 17. Oktober 2019 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Schutzimpfungs-Richtlinie an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Mit dem „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (TSVG) besteht ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern, beispielsweise dem Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, haben.

Im Zuge des Anpassungsbedarfs an die gesetzlichen Änderungen strukturierte der G-BA die Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie, in der die Details zu Art und Umfang der Leistungen dargestellt sind, übersichtlicher. Die derzeitigen „Hinweise zu den Schutzimpfungen“ und die weiteren „Anmerkungen“ werden durch die zusammengeführten „Hinweise zur Umsetzung“ ersetzt.

Mit der Neufassung der Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie wird zukünftig eine differenziertere Erfassung von Impfungen ermöglicht: Der G-BA ergänzte Dokumentationsziffern für Impfungen, die aufgrund einer beruflichen Indikation oder aufgrund eines beruflich oder durch eine Ausbildung bedingten Auslandsaufenthaltes durchgeführt werden. Diese Impfungen können somit auch in epidemiologischen Datenanalysen, zum Beispiel des Robert Koch-Instituts, berücksichtigt werden.

Zudem berücksichtigt der Beschluss die im Epidemiologischen Bulletin Nr. 34 dieses Jahres veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Der Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Leistungsansprüche gesetzlich Krankenversicherter auf Schutzimpfungen

Seit dem 1. April 2007 sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zuvor waren sie freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen.

Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der GKV ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) fest. Entsprechend § 20i Abs. 1 S. 5 SGB V trifft der G-BA spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung. Die Frist zur Umsetzung der STIKO-Empfehlung durch den G-BA beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Schutzimpfungs-Richlinie: Änderung der Richtlinie und Neufassung der Anlagen – Anpassung an das TSVG, GSAV und Umsetzung der STIKO-Empfehlungen August 2019