Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Akupunktur zur Behand­lung von Rücken- und Knie­schmerzen wird Kassen­leis­tung

Düssel­dorf, 18. April 2006 – Gesetz­lich versi­cherte Pati­enten mit chro­ni­schen Rücken- oder Knie­schmerzen können künftig grund­sätz­lich eine Akupunk­tur­be­hand­lung mit Nadeln als Regel­leis­tung ihrer Kran­ken­kasse bean­spru­chen. Einen entspre­chenden Beschluss fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Dienstag in Düssel­dorf.

„Die Akupunktur kann nun als Teil einer umfas­senden Schmerz­the­rapie von der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ange­boten werden. Wir legen jedoch Wert darauf, dass hierbei hohe Quali­täts­an­for­de­rungen erfüllt werden“, sagte der Vorsit­zende des G-BA, Dr. Rainer Hess. Ein hohes Niveau der ärzt­li­chen Quali­fi­ka­tion bei der Schmerz­the­rapie habe der G-BA in seinem Beschluss ausdrück­lich hervor­ge­hoben. „Dies kommt unmit­telbar den Pati­enten zugute.“

Die Entschei­dung des G-BA basiert auf den Ergeb­nissen aus zwei Modell­pro­jekten, bei denen die Wirk­sam­keit von Akupunktur zur Behand­lung von Rücken-, Knie- und Kopf­schmerzen in breit ange­legten Studien über einen Zeit­raum von fünf Jahren unter­sucht wurden. Den Studi­en­ergeb­nissen zufolge liegt die Erfolgs­rate der tradi­tio­nellen chine­si­schen Akupunktur (TCM, „echte“ Akupunktur) bei der Behand­lung von chro­ni­schen Rücken­schmerzen nicht wesent­lich höher als die der Schein-​Akupunktur, bei der bewusst „falsche“ Punkte gesto­chen wurden. Beide Akupunk­tur­formen zeigten jedoch deut­lich bessere Erfolge als die Stan­dard­the­rapie.

Bei der Behand­lung von Schmerzen des Knie­ge­lenkes waren die Schein-​Akupunktur und die „echte“ Akupunktur in ihrer Wirk­stärke in den meisten Studien annä­hernd vergleichbar. Beide waren zudem der Stan­dard­the­rapie eben­falls deut­lich über­legen.

Für die Behand­lung der Span­nungs­kopf­schmerzen und der Migräne wurden zwischen der Behand­lung mit beiden Akupunk­tur­formen und der Stan­dard­the­rapie zur Vorbeu­gung dieser Beschwerden keine Unter­schiede fest­ge­stellt. Für diese Erkran­kung konnte die Akupunktur deshalb nicht als Kassen­leis­tung aner­kannt werden.

„Obwohl insge­samt kein eindeu­tiger Nach­weis der Über­le­gen­heit der „echten“ Akupunktur vorliegt, haben wir im Inter­esse der Pati­enten und mit Blick auf die Versor­gungs­si­tua­tion in der Schmerz­the­rapie eine posi­tive Entschei­dung getroffen. Die Studi­en­ergeb­nisse zeigen, dass sowohl die „echte“ als auch die Schein-​Akupunktur bei der Behand­lung von Rücken- und Knie­schmerzen besser hilft als die ange­bo­tene Stan­dard­the­rapie. Deshalb hat der G-BA entschieden, dass Pati­enten die Akupunk­tur­be­hand­lung als Kassen­leis­tung erhalten sollen“, sagte Hess.

Die Pati­en­ten­ver­treter spra­chen sich für die Aufnahme der Akupunktur bei allen drei Indi­ka­tionen in den Leis­tungs­ka­talog aus, also auch bei Kopf­schmerz.  Nach Ansicht der Pati­en­ten­ver­treter sei bei allen drei Erkran­kungen die Über­le­gen­heit der Akupunktur im Vergleich zur schul­me­di­zi­ni­schen Schmerz­be­hand­lung nach­ge­wiesen worden. Die Pati­en­ten­ver­treter haben im G-BA Mitberatungs-​, aber kein Stimm­recht.

Der Beschluss des G-BA tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie Methoden vertrags­ärzt­liche Versor­gung (Akupunktur/ siehe Beschluss vom 19.09.2006)