Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Corona-​Pandemie: Ausnahmen bei der Quali­täts­si­che­rung für Kliniken werden verlän­gert

Berlin, 1. April 2021 – Die seit einigen Wochen stei­gende Anzahl von Menschen, die sich mit dem SARS-​CoV-2-Virus infi­ziert haben, belastet die Kran­ken­häuser erneut. Um das Klinik­per­sonal auch in der dritten Welle der Corona-​Pandemie dabei zu unter­stützen, sich in der Ausnah­me­si­tua­tion ganz auf die Pati­en­ten­ver­sor­gung zu konzen­trieren, hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) eine Reihe von Ausnah­me­re­ge­lungen im Bereich der Quali­täts­an­for­de­rungen bis zum 30. September 2021 verlän­gert. Damit werden beispiels­weise Dokumentations-​ und Nach­weis­pflichten ausge­setzt. Bis zum 30. Juni 2021 wird es auch keine Kontrollen im Sinne der MD-​Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA durch den Medi­zi­ni­schen Dienst in Kran­ken­häu­sern geben. Spätes­tens zwei Wochen vor dem Auslaufen der Verlän­ge­rungen, also Mitte Juni sowie Mitte September 2021, wird der G-BA über eine mögliche weitere Verlän­ge­rung entscheiden und dabei die dann aktu­elle Versor­gungs­si­tua­tion berück­sich­tigen.

Betroffen vom aktu­ellen Beschluss sind folgende Richt­li­nien:

  • Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reif­ge­bo­rene (QFR-RL)
  • Richt­linie zu mini­mal­in­va­siven Herz­klap­pen­in­ter­ven­tionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-​Richtlinie zum Baucha­or­ten­an­eu­rysma (QBAA-RL)
  • Richt­linie zur Kinder­herz­chir­urgie (KiHe-RL)
  • Richt­linie zur Kinderon­ko­logie (KiOn-RL)
  • MD-​Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-​QK-RL)

Die ersten fünf oben genannten Richt­li­nien sehen für die Kran­ken­häuser Personal-​Mindestvorgaben für die Ausstat­tung und den Einsatz von Pfle­ge­fach­kräften vor. Durch die Corona-​Pandemie erscheint es möglich, dass Kran­ken­häuser trotz sorg­fäl­tiger Planung diese perso­nellen Anfor­de­rungen nicht mehr erfüllen können und dennoch Pati­en­tinnen und Pati­enten sofort versorgen müssen. Z. B. dann, wenn die Pati­en­ten­zahl durch eine Corona-​Infektion schnell stark steigt, Kran­ken­haus­per­sonal krank­heits­be­dingt selbst ausfällt oder in Quaran­täne ist und eine Verle­gung der im Kran­ken­haus behan­delten Pati­en­tinnen und Pati­enten nicht möglich oder medi­zi­nisch nicht vertretbar ist. Diesen Umständen will der G-BA mit seinen zeit­lich befris­teten Ausnahmen von der Quali­täts­si­che­rung gerecht werden und den Kran­ken­häu­sern die Pati­en­ten­ver­sor­gung erlauben, selbst wenn die Mindest­vor­gaben für Pfle­ge­fach­kräfte unter­schritten werden.

Zeit­liche Ausnahmen bei den Kontrollen des Medi­zi­ni­schen Dienstes

Stich­pro­ben­ba­sierte Kontrollen, mit denen über­prüft wird, ob die Kran­ken­häuser die Quali­täts­an­for­de­rungen einhalten, die jene Richt­li­nien betreffen, die zum Anwen­dungs­be­reich der MD-​QK-RL gehören, finden nunmehr erst ab dem Kalen­der­jahr 2024 statt. Die Fristen für anlass­be­zo­gene Quali­täts­kon­trollen z. B. nach erst­malig erstellten Nach­weisen der Kran­ken­häuser, dass sie bestehende Quali­täts­an­for­de­rungen erfüllen, werden um ein Jahr verschoben bzw. verlän­gert. Hierbei handelt es sich vor allem um Anfor­de­rungen an das Personal, die Orga­ni­sa­tion, die Infra­struktur, die Doku­men­ta­tion oder tech­ni­sche Ausstat­tung, die sich aus anderen QS-​Richtlinien ergeben.

Der Beschluss tritt nach Nicht­be­an­stan­dung des Bundes­mi­nis­te­riums für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger rück­wir­kend zum 1. April 2021 in Kraft. Den Antrag auf eine Verlän­ge­rung der Ausnah­me­re­ge­lungen stellten die Deut­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft und der GKV-​Spitzenverband.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Verlän­ge­rung von COVID-​19-Ausnahmen von Mindest­an­for­de­rungen an das Pfle­ge­per­sonal und von Prüfungen durch den Medi­zi­ni­schen Dienst