Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Corona-Pandemie: Ausnahmen bei der Qualitätssicherung für Kliniken werden verlängert

Berlin, 1. April 2021 – Die seit einigen Wochen steigende Anzahl von Menschen, die sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert haben, belastet die Krankenhäuser erneut. Um das Klinikpersonal auch in der dritten Welle der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, sich in der Ausnahmesituation ganz auf die Patientenversorgung zu konzentrieren, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Reihe von Ausnahmeregelungen im Bereich der Qualitätsanforderungen bis zum 30. September 2021 verlängert. Damit werden beispielsweise Dokumentations- und Nachweispflichten ausgesetzt. Bis zum 30. Juni 2021 wird es auch keine Kontrollen im Sinne der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA durch den Medizinischen Dienst in Krankenhäusern geben. Spätestens zwei Wochen vor dem Auslaufen der Verlängerungen, also Mitte Juni sowie Mitte September 2021, wird der G-BA über eine mögliche weitere Verlängerung entscheiden und dabei die dann aktuelle Versorgungssituation berücksichtigen.

Betroffen vom aktuellen Beschluss sind folgende Richtlinien:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)

Die ersten fünf oben genannten Richtlinien sehen für die Krankenhäuser Personal-Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften vor. Durch die Corona-Pandemie erscheint es möglich, dass Krankenhäuser trotz sorgfältiger Planung diese personellen Anforderungen nicht mehr erfüllen können und dennoch Patientinnen und Patienten sofort versorgen müssen. Z. B. dann, wenn die Patientenzahl durch eine Corona-Infektion schnell stark steigt, Krankenhauspersonal krankheitsbedingt selbst ausfällt oder in Quarantäne ist und eine Verlegung der im Krankenhaus behandelten Patientinnen und Patienten nicht möglich oder medizinisch nicht vertretbar ist. Diesen Umständen will der G-BA mit seinen zeitlich befristeten Ausnahmen von der Qualitätssicherung gerecht werden und den Krankenhäusern die Patientenversorgung erlauben, selbst wenn die Mindestvorgaben für Pflegefachkräfte unterschritten werden.

Zeitliche Ausnahmen bei den Kontrollen des Medizinischen Dienstes

Stichprobenbasierte Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die Krankenhäuser die Qualitätsanforderungen einhalten, die jene Richtlinien betreffen, die zum Anwendungsbereich der MD-QK-RL gehören, finden nunmehr erst ab dem Kalenderjahr 2024 statt. Die Fristen für anlassbezogene Qualitätskontrollen z. B. nach erstmalig erstellten Nachweisen der Krankenhäuser, dass sie bestehende Qualitätsanforderungen erfüllen, werden um ein Jahr verschoben bzw. verlängert. Hierbei handelt es sich vor allem um Anforderungen an das Personal, die Organisation, die Infrastruktur, die Dokumentation oder technische Ausstattung, die sich aus anderen QS-Richtlinien ergeben.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft. Den Antrag auf eine Verlängerung der Ausnahmeregelungen stellten die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Verlängerung von COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst