Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Perso­nal­vor­gaben für die Inten­siv­pflege von Früh­ge­bo­renen: G-BA ändert Über­gangs­frist bei Nicht­er­fül­lung

Berlin, 20. September 2019 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die Über­gangs­frist verlän­gert, in der Peri­na­tal­zen­tren von den Perso­nal­vor­gaben für die Inten­siv­pflege von Früh­ge­bo­renen abwei­chen dürfen. Demnach dürfen Peri­na­tal­zen­tren nun bis zum 31. Dezember 2021 von den Vorgaben zum Betreu­ungs­schlüssel und zur Quali­fi­ka­tion abwei­chen, sofern die hierfür geltenden Voraus­set­zungen erfüllt werden. Den Beschluss zur Ände­rung der Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reif­ge­bo­rene (QFR-RL) hat der G-BA am Donnerstag in Berlin gefasst. Er soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

„Wir haben die bundes­weit 215 Peri­na­tal­zen­tren Level I und II befragt, inwie­weit sie die Perso­nal­vor­gaben für die Inten­siv­pflege von Früh­ge­bo­renen erfüllen können und wie oft und aus welchen Gründen es zu Abwei­chungen kommt. Die ersten gewon­nenen Erkennt­nisse über den Umset­zungs­stand und die Umset­zungs­schwie­rig­keiten sind zwar nur bedingt belastbar – wurden vom G-BA aber dennoch zum Anlass genommen, die derzei­tigen Vorgaben zu beraten. Im Ergebnis wurde unter anderem die Über­gangs­frist, in der Peri­na­tal­zen­tren unter genau fest­ge­legten Voraus­set­zungen die Perso­nal­vor­gaben noch nicht erfüllen müssen, um zwei Jahre verlän­gert“, so Prof. Dr. Elisa­beth Pott, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Quali­täts­si­che­rung.

Zudem legte der G-BA fest, dass Peri­na­tal­zen­tren den schicht­be­zo­genen Betreu­ungs­schlüssel von 2020 bis zum Jahr 2022 zu 90 Prozent, für das Jahr 2023 zu 95 Prozent und erst ab 2024 zu 100 Prozent erfüllen müssen. Gesundheits-​ und Kinder­kran­ken­pfle­ge­rinnen, die sich in einer Fach­wei­ter­bil­dung „Pädia­tri­sche Intensiv-​ und Anäs­the­sie­pflege“ befinden, dürfen zukünftig hälftig auf die Fach­wei­ter­bil­dungs­quote ange­rechnet werden. Ziel ist es, einen weiteren Anreiz für die Quali­fi­zie­rung von Pfle­ge­per­sonal zu setzen. Weiterhin ergänzte der G-BA Ausnah­me­fälle, in denen Peri­na­tal­zen­tren zukünftig auch nach Ablauf der Über­gangs­re­ge­lung vom vorge­se­henen Betreu­ungs­schlüssel abwei­chen können.

Der Pfle­ge­dienst einer neona­to­lo­gi­schen Inten­siv­sta­tion darf aus maximal 15 Prozent Gesundheits-​ und Kran­ken­pfle­ge­rinnen und Gesundheits-​ und Kran­ken­pfle­gern bestehen, sofern diese klar defi­nierte Krite­rien erfüllen. Weitere Ände­rungen der QFR-RL betreffen die Verlän­ge­rung der Über­gangs­re­ge­lung für die Über­mitt­lung der Daten der Struk­tur­ab­frage, sodass auch die Daten, die sich auf das Jahr 2019 beziehen (Erfas­sungs­jahr) mittels Check­liste an das IQTIG über­mit­telt werden.

Der Beschluss zur Ände­rung der QFR-RL soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Voraus­set­zung ist eine Nicht­be­an­stan­dung des Bundes­mi­nis­te­riums für Gesund­heit.

Noch ausste­hende Anpas­sung der Check­liste für das Nach­weis­ver­fahren zur Erfül­lung von Quali­täts­an­for­de­rungen an die peri­na­to­lo­gi­schen Versor­gung­s­tufen I bis III

Der G-BA wird die ange­passte Check­liste (Anlage 3 QFR-RL) im Oktober 2019 gemeinsam mit den ange­passten Daten­fel­dern für die Struk­tur­ab­frage (Anlage 6 QFR-RL) und dem ange­passten Berichts­format für die klärenden Dialoge (Anlage 7 QFR-RL) beschließen.

Hinter­grund: Quali­täts­si­chernde Anfor­de­rungen an die Versor­gung von Früh­ge­bo­renen und Reif­ge­bo­renen mit beson­deren Risiken

Der G-BA hat den gesetz­li­chen Auftrag, Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung für Kran­ken­häuser zu beschließen. In diesem Zusam­men­hang entwi­ckelt der G-BA unter anderem Konzepte, in denen Mindest­an­for­de­rungen an die Struktur-​, Prozess-​ und Ergeb­nis­qua­lität im Rahmen spezi­eller diagnos­ti­scher und thera­peu­ti­scher Leis­tungen fest­ge­legt werden. Ziel der Struk­tur­qua­li­täts­kon­zepte ist es, quali­tativ hoch­wer­tige struk­tu­relle Voraus­set­zungen für die medi­zi­ni­sche Versor­gung zu schaffen.

Die Richt­linie über Maßnahmen zur Quali­täts­si­che­rung der Versor­gung von Früh- und Reif­ge­bo­renen (QFR-RL) bestimmt anhand eines risi­ko­be­zo­genen Stufen­kon­zeptes (Peri­na­tal­zen­tren Level I und II, Peri­na­taler Schwer­punkt und Geburts­klinik) die jeweils vorzu­hal­tenden Struk­turen und Prozess­merk­male sowie die Mindest­an­for­de­rungen an deren Qualität.

Gemäß QFR-RL gelten derzeit unter anderem die folgenden Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung von Früh­ge­bo­renen mit einem Geburts­ge­wicht unter 1500 Gramm:

Auf der neona­to­lo­gi­schen Inten­siv­sta­tion eines Peri­na­tal­zen­trums muss jeder­zeit mindes­tens eine Kinder­kran­ken­pfle­gerin oder ein -​krankenpfleger je inten­siv­the­ra­pie­pflich­tigem Früh­ge­bo­renen mit einem Geburts­ge­wicht von unter 1500 Gramm verfügbar sein. Bei inten­siv­über­wa­chungs­pflich­tigen Früh­ge­bo­renen gilt ein Schlüssel von eins zu zwei. Zudem müssen 40 Prozent der Pfle­ge­kräfte auf neona­to­lo­gi­schen Inten­siv­sta­tionen (Level I-​Zentren) Kinder­kran­ken­pfle­ge­kräfte sein, die die Fach­wei­ter­bil­dung „pädia­tri­sche Inten­siv­pflege“ absol­viert haben. In Level II-​Zentren ist ein Anteil von 30 Prozent vorge­sehen. Als Nach­weis für die Erfül­lung des Perso­nal­schlüs­sels für die pfle­ge­ri­sche Versor­gung auf neona­to­lo­gi­schen Inten­siv­sta­tionen gilt eine doku­men­tierte Erfül­lungs­quote von mindes­tens 95 Prozent aller Schichten des vergan­genen Kalen­der­jahres. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Schichten, in denen die in der Richt­linie vorge­ge­benen Perso­nal­schlüssel nicht erfüllt werden, direkt aufein­an­der­folgen.

Peri­na­tal­zen­tren, die die Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung auf ihrer Inten­siv­sta­tion nicht erfüllen, sind seit dem 1. Januar 2017 verpflichtet, dies dem G-BA unter Angabe der konkreten Gründe unver­züg­lich mitzu­teilen. In diesem Fall werden mit dem Kran­ken­haus auf Landes­ebene konkrete Schritte und Maßnahmen zur schnellst­mög­li­chen Erfül­lung der Perso­nal­vor­gaben verein­bart.

Einen ersten Bericht zum klärenden Dialog nebst Kommen­tie­rung hat der G-BA mit Beschluss vom 20. September 2018 veröf­fent­licht.

Die ersten Ergeb­nisse der Struk­tur­ab­frage sind auf www.peri­na­tal­zen­tren.org/struk­tur­ab­frage.php einsehbar.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reif­ge­bo­rene: Ände­rungen in §§ 1, 7, 8, 10 und 11 sowie in Anlage 2