Appendix Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
- Anlage zur Richtlinie:
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V
- Letzte Änderung:
- 26.06.2025
Weiterführende Informationen
Die Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V ist über den ergänzten Bewertungsausschuss abrufbar.