Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur "Appendix Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10:
Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
-
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Bekanntmachung über das Außerkrafttreten von Appendizes
Bekanntmachung vom 18. September 2025.
-
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10 sowie Anlage 2 n) Transplantationsgruppe 1 – Appendizes
Der Beschluss vom 17. Juli 2025 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
-
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10 sowie Anlage 2 n) Transplantationsgruppe 1 – Appendizes
Beschluss vom 17. Juli 2025. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
-
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 26. Juni 2025 in Kraft.
-
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
-
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
Beschluss vom 19. Dezember 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.