Historieneintrag
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (in der Version mit Inkrafttreten vom 26.06.2025)
Veröffentlicht im BAnz AT 25.06.2025 B3; BAnz AT 25.06.2025 B4
Beschlüsse, die zur Ablösung der vorherigen Version geführt haben
- 19.12.2024: Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
- 19.12.2024: Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe n Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern – Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation