Mindestmenge für die Kolonkarzinomchirurgie: G-BA berät über anrechenbare Behandlungsfälle
Berlin, 18. Dezember 2025 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) befasst sich nochmals mit der neu eingeführten Mindestmenge für Kolonkarzinomchirurgie. Konkret geht es um die Frage, ob bei den stationären Behandlungsfällen, die für die Mindestmenge anzurechnen sind, ein Ergänzungsbedarf besteht. Die vorgesehene Prüfung erfolgt mit der bereits mit Beschlussfassung über die neue Mindestmenge im November 2024 dargelegten Intention, möglichst alle onkologischen Resektionen bei Kolonkarzinomen und Karzinomen des rektosigmoidalen Übergangs, also auch im Grenzbereich zwischen Kolon- und Rektumchirurgie, zu erfassen.
Der G-BA hatte mit Beschluss vom 22. November 2024 eine Mindestmenge für die chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons (Kolonkarzinomchirurgie) in Höhe von 30 pro Jahr und Krankenhausstandort sowie die Leistungen, auf die die Mindestmengenregelung Anwendung findet, neu festgelegt. Studienauswertungen hatten ergeben, dass die Heilungs- und Überlebenschancen der Patientinnen und Patienten nachweislich besser sind, wenn ein Krankenhausstandort über Behandlungsroutine verfügt.
Aktuell greift für die Mindestmenge eine Übergangsregelung: In den Jahren 2025 und 2026 gelten keine Mindestmengen. Im Jahr 2027 gilt eine Mindestmenge von 20 und im Jahr 2028 eine in Höhe von 25. Krankenhausträger müssen demnach erstmals bis zum 7. August 2026 prognostizieren, ob sie die Mindestmenge im darauffolgenden Kalenderjahr voraussichtlich erfüllen. Dann ist eine Leistungserbringung zulässig. Zudem können – wie bei allen Mindestmengen – die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden im Einvernehmen mit den Krankenkassen für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet ist.