Fachnews | Qualitätssicherung

Richtlinie zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes in Krankenhäusern: G-BA nimmt weitere Anpassungen an das KHVVG vor

Berlin, 17.04.2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinienbestimmungen für Prüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) bezüglich der Einhaltung von Qualitätsanforderungen und der Richtigkeit von Dokumentationen an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) angepasst. In seiner Plenumssitzung am 16. April 2026 fasste der G-BA einen Beschluss, mit dem er seine Vorgaben umfangreich neustrukturiert, präzisiert und die Prüfpraxis weitmöglichst harmonisiert hat. Der Beschluss wird nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft treten.

Der neue Gesetzeswortlaut bringt eine Anpassung der derzeitigen Richtlinienbezeichnung „MD-Qualitätskontroll-Richtlinie“ in „MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie (MD-QP-RL)“ mit sich, da der Begriff „Kontrollen“ durchgängig durch „Prüfungen“ ersetzt wurde.

Vermeidung von Doppelprüfungen

Der G-BA stellte klar, dass der MD zur Vermeidung von Doppelprüfungen künftig auch befugt ist, die Informationen aus der bundesweit einheitlichen Datenbank MD-QPortal zu nutzen. Denn seit Anfang Januar 2026 sind die MD in den einzelnen Bundesländern verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Leistungsgruppenprüfungen und OPS-Strukturprüfungen an das MD-QPortal zu übermitteln. Sofern die für die MD-Qualitätsprüfungen erforderlichen Informationen dort verfügbar sind, können diese auch im Rahmen der MD-QP-Richtlinie genutzt werden.

Ermöglichung von kombinierten Prüfungen

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung gilt als zulässige Prüfart des MD künftig auch eine Kombination aus schriftlichem Verfahren und angemeldeter Prüfung vor Ort. Die Einzelheiten der sogenannten „kombinierten Prüfung“ sind in § 11 der MD-QP-Richtlinie geregelt und umfassen Fristen und Abläufe für die Prüfungen. Welche Erledigungsart zum Einsatz kommt, entscheidet der MD einzelfallbezogen und setzt sich mit der jeweils beauftragenden Stelle ins Benehmen. Den MD beauftragen können die gesetzlichen Krankenkassen sowie die sogenannten Landesarbeitsgemeinschaften. Diese werden auf Bundesländerebene oder auch bundeslandübergreifend gebildet aus den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Landeskrankenhausgesellschaften und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen. Auf Bundesebene kann der Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA den MD beauftragen.


Beschlüsse zu dieser Fachnews

Weiterführende Informationen