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Mindestmengen Kolonkarzinomchirurgie: Anrechenbare OPS-Codes zur anterioren Rektumresektion ergänzt

Berlin, 22. Mai 2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Liste der anrechenbaren Behandlungsfälle für die Mindestmenge zur Kolonkarzinomchirurgie um die OPS-Codes zur anterioren Rektumresektion (Gruppe 5-484.3) ergänzt. Die erweiterte Liste bildet die Leistungen der onkologischen Chirurgie bei Kolonkarzinomen nun umfassender ab. Ziel der Ergänzung ist es, möglichst alle onkologischen Resektionen bei Kolonkarzinomen und Karzinomen des rektosigmoidalen Übergangs, also auch im Grenzbereich zwischen Kolon- und Rektumchirurgie, zu erfassen. In diesem Zusammenhang wurde die Übergangsregelung für Krankenhäuser erweitert, die die Leistung seit dem 1. Januar 2025 erstmalig erbringen.

Ergänzung rechtzeitig vor erstmaliger Prognosedarlegung

Der G-BA hatte am 22. November 2024 eine Mindestmenge für die planbare chirurgische Behandlung des Kolonkarzinoms beschlossen, sie greift nach Übergangsfristen erstmals für das Jahr 2027. Um die Leistungen ab 2027 erbringen zu dürfen, müssen Krankenhausträger bis zum 7. August 2026 prognostizieren, ob sie die Mindestmenge voraussichtlich erfüllen werden. Bereits bei dieser ersten Prognosedarlegung sind die neu aufgenommenen OPS-Codes zur anterioren Rektumresektion anrechenbar. Die dahingehende Änderung der Bestimmung zur Berechnung der Leistungsmenge für die chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Erweiterung der Übergangsregelung

Für Krankenhäuser, die die Leistung ab dem 1. Januar 2025 erstmalig erbringen, gilt eine Übergangsregelung, die mit dem vorliegenden Beschluss ebenfalls erweitert wurde. Für Krankenhäuser, deren standortbezogene Berechtigung zur Leistungserbringung bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses endet, gilt neu: Sie können bis zum 15. des auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats die Leistungsmenge entsprechend der Übergangsregelung neu berechnen und erneut übermitteln.

Höhe der Mindestmenge

Im Jahr 2027 gilt eine Mindestmenge von 20, im Jahr 2028 eine Mindestmenge von 25 und ab dem Jahr 2029 gilt dann eine Mindestmenge in Höhe von 30. Die Landesbehörden können für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen zustimmen.


Beschluss zu dieser Fachnews

Mindestmengenregelungen: Änderung der Nummer 13 der Anlage (Kolonkarzinomchirurgie)