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COVID-​19-Wirkstoffkombination Casi­rivimab/Imde­vimab: Teils beträcht­li­cher Zusatz­nutzen, aber ohne klini­sche Rele­vanz

Berlin, 6. Oktober 2022 – Erst­mals ist ein neuer COVID-​19-Wirkstoff noch während der Nutzen­be­wer­tung des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA) von einer verän­derten Virus­va­ri­ante „über­holt“ worden. Am 6. Oktober 2022 been­dete der G-BA die Nutzen­be­wer­tung der Wirk­stoff­kom­bi­na­tion Casi­rivimab/Imde­vimab (Rona­preve) für zwei Anwen­dungs­ge­biete: Die Beschlüsse beziehen sich auf den Einsatz bei Erwach­senen und Jugend­li­chen ab 12 Jahren mit mindes­tens 40 kg Körper­ge­wicht zur

  • Behand­lung von COVID-​19-Erkrankungen, bei denen keine zusätz­liche Sauer­stoff­the­rapie benö­tigt wird und bei denen das Risiko für einen schweren Erkran­kungs­ver­lauf besteht sowie zur
  • Post­ex­po­si­ti­ons­pro­phy­laxe für Risi­ko­pa­ti­en­tinnen und -​patienten, die zum Beispiel mit COVID-​19-Infizierten in einem gemein­samen Haus­halt leben.

Für den Einsatz in der kura­tiven Behand­lung beschei­nigte der G-BA der Wirk­stoff­kom­bi­na­tion einen Anhalts­punkt für einen beträcht­li­chen Zusatz­nutzen (aller­dings nur bei über 18-​Jährigen). In der Post­ex­po­si­ti­ons­pro­phy­laxe besteht bei Erwach­senen und Jugend­li­chen ein Anhalts­punkt für einen geringen Zusatz­nutzen. Diese Bewer­tungs­er­geb­nisse haben jedoch für die aktu­elle medi­zi­ni­sche Versor­gung keine Rele­vanz: Die Virus­va­ri­anten, gegen die Casi­rivimab/Imde­vimab eine ausrei­chende Wirk­sam­keit aufweist, zirku­lieren nicht mehr in Deutsch­land. Nach aktu­ellen Angaben des RKI sind derzeit 100% der Infek­tionen in Deutsch­land den Omikron-​Varianten zuzu­ordnen.

Anhand von In-​vitro-Neutralisationstests konnte keine ausrei­chende Wirk­sam­keit von Casi­rivimab/Imde­vimab gegen­über den aktuell zirku­lie­renden Omikron-​Varianten nach­ge­wiesen werden. Für die erst nach Abschluss der Zulas­sungs­stu­dien aufge­kom­menen Omikron-​Varianten, die derzeit das Infek­ti­ons­ge­schehen in Deutsch­land domi­nieren, ist der Zusatz­nutzen der Wirk­stoff­kom­bi­na­tion deshalb nicht belegt.


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