Biologika und Biosimilars: Austauschbarkeit von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln
Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel (Biologika) spielen bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen wie rheumatoider Arthritis oder in der Krebstherapie eine immer wichtigere Rolle – nicht nur medizinisch, sondern auch hinsichtlich der Kostenanteile bei den Arzneimittelausgaben. In Verbindung mit der zunehmenden Verfügbarkeit von in der Regel preisgünstigeren Nachahmerpräparaten (Biosimilars) beauftragte der Gesetzgeber den G-BA, Hinweise zu geben, in welchen Fällen biologische Referenzarzneimittel und deren Biosimilars austauschbar sind.
Die vom G-BA beschlossenen Hinweise sind in der Arzneimittel-Richtlinie in den §§ 40a bis 40c zu finden (§ 40c derzeit noch nicht in Kraft). Sie richten sich an die verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie an Apotheken.
Ärztliche Ein- und Umstellung der Arzneimitteltherapie
Die Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnung von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sind in § 40a Arzneimittel-Richtlinie festgehalten:
- Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise sollen Ärztinnen und Ärzte zu Beginn einer Therapie mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen.
- Werden Patientinnen und Patienten bereits mit einem bestimmten Biologikum behandelt, sollen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob sie auf ein preisgünstigeres Präparat umgestellt werden können. Voraussetzung für die Umstellung bei einer bereits laufenden Arzneimitteltherapie ist insbesondere, dass keine patientenindividuellen medizinischen Gründe gegen den Wechsel auf ein anderes, „biosimilares“ Präparat sprechen. Dies können beispielsweise erwartbare Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten oder auch eine bestehende instabile Therapiesituation sein.
- Eine Umstellung kann grundsätzlich von einem Referenzarzneimittel auf eines seiner Biosimilars sowie zwischen Biosimilars untereinander erfolgen, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind. Eine Übersicht über die Zusammenhänge der in Deutschland zugelassenen Biologika sowie deren Biosimilars bietet die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie.
Sowohl bei der Erstverordnung als auch bei der Umstellung gilt: Sofern die Krankenkasse der oder des Versicherten für ein Arzneimittel einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, ist auf diesem Wege die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt. Ein weiterer Kostenvergleich durch die Ärztin oder den Arzt ist dann nicht notwendig.
Austauschbarkeit in Apotheken: Parenterale Zubereitungen
Entsprechend des gesetzlichen Auftrags hat der G-BA den Apotheken zunächst nur Hinweise für die Austauschbarkeit von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung gegeben. Die Regelungen in § 40b der Arzneimittel-Richtlinie gelten seit 15. März 2024.
Bei solchen parenteralen Zubereitungen handelt es sich um zumeist patientenindividuell von Apotheken hergestellte Infusions- oder Injektionslösungen, die der Patientin oder dem Patienten unmittelbar in der ärztlichen Praxis verabreicht werden.
- Für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sollen Apotheken wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen. Steht ein Arzneimittel mit Rabattvertrag der Krankenkasse der oder des Versicherten zur Verfügung, ist damit die Wirtschaftlichkeit sichergestellt und ein weiterer Kostenvergleich ist dann nicht notwendig. Besteht kein Rabattvertrag, sind grundsätzlich die Bestimmungen der sog. Hilfstaxe zu berücksichtigen.
- Wesentliche Voraussetzung für den Austausch gegen ein preisgünstiges Produkt ist, dass das ärztlich verordnete mit dem von der Apotheke verarbeiteten Fertigarzneimittel mindestens in denselben Applikationsarten übereinstimmt. Zudem ist eine Übereinstimmung mindestens für die Anwendungsgebiete des verordneten Fertigarzneimittels notwendig. Eine Ersetzung kann grundsätzlich im Verhältnis eines Referenzarzneimittels zu seinen Biosimilars sowie zwischen Biosimilars untereinander erfolgen, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind. Die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie dient dabei den Apotheken als eine Grundlage zur Austauschentscheidung.
Wenn die Ärztin oder der Arzt einen Austausch des verordneten Biologikums aus medizinisch-therapeutischen Gründen ausgeschlossen hat, entfällt die Pflicht der Apotheke für einen Austausch. Zudem kann die Apotheke unter Würdigung patientenindividueller Aspekte von einer Ersetzung absehen. Das wäre beispielsweise bei entsprechender Kenntnis der Apotheke von in der Vergangenheit aufgetretenen Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten oder Allergien der oder des Versicherten denkbar.
Austauschbarkeit in Apotheken: Fertigarzneimittel (ab 1. April 2026)
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 – der am 1. April 2026 in Kraft tritt – definiert der G-BA auch die Voraussetzungen für die Austauschbarkeit von ärztlich verordneten Fertigarzneimitteln mit biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen. Diese Arzneimittel werden in der Regel injiziert oder infundiert. Injektionen ins Unterhautfettgewebe z. B. über Spritzen oder Pens sind nach Anleitung durch Fachpersonal auch eigenständig durch die Patientinnen und Patienten möglich.
Beim Ersetzen eines ärztlich verordneten Biologikums durch ein preisgünstigeres Produkt ist durch Apotheken gemäß § 40c Arzneimittel-Richtlinie Folgendes zu prüfen:
- Das abzugebende Produkt muss für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet sowie mindestens für dieselben Applikationsarten zugelassen sein wie das verordnete.
- Das abzugebende und das verordnete Produkt müssen in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sein und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen. Bei Arzneimitteln mit gleicher gemeldeter Darreichungsform muss zudem das Behältnis (Fertigspritze, Fertigpen, Patrone etc.) übereinstimmen.
- Eine Ersetzung kann grundsätzlich im Verhältnis eines Referenzarzneimittels zu seinen Biosimilars sowie zwischen Biosimilars untereinander erfolgen, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind. Als Informationsquelle hierfür können die Apotheken – neben der Apothekensoftware bzw. den Preis- und Verzeichnisdiensten – die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie nutzen.
Steht ein Arzneimittel mit Rabattvertrag der Krankenkasse der oder des Versicherten zur Verfügung, ist damit die Wirtschaftlichkeit sichergestellt und ein weiterer Kostenvergleich nicht notwendig.
Wenn die Ärztin oder der Arzt einen Austausch des verordneten Biologikums aus medizinisch-therapeutischen Gründen auf der Verordnung ausgeschlossen hat, entfällt die Pflicht der Apotheke für einen Austausch. Zudem kann die Apotheke unter Würdigung patientenindividueller Aspekte von einer Ersetzung absehen. Das wäre beispielsweise bei entsprechender Kenntnis der Apotheke von in der Vergangenheit aufgetretenen Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten oder Allergien der oder des Versicherten denkbar.
Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie
Die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie listet biotechnologisch hergestellte Wirkstoffe, zu denen es mehrere Referenzarzneimittel oder mindestens ein im Wesentlichen gleiches Nachahmerpräparat gibt. Sie bildet die für eine wirtschaftliche Verordnung durch Ärztinnen und Ärzte gemäß § 40a AM-RL bzw. für eine Ersetzung in der Apotheke gemäß §§ 40b und 40c AM-RL relevanten Zulassungszusammenhänge ab. Die Übersicht hat keinen abschließenden Charakter. Mit Markteintritt können Ärztinnen, Ärzte und Apotheken Biologika auch unabhängig von der Listung in Anlage VIIa verordnen bzw. ersetzen.
Hintergrund: Therapeutische Vergleichbarkeit von Biosimilars und ihren Referenzarzneimitteln
Wirkstoffe von biologischen Arzneimitteln werden beispielsweise in lebenden Zellen von Tieren und Pflanzen oder gentechnisch veränderten Organismen gewonnen. Die meisten biologischen Arzneimittel wie Insulin, Antikörper oder Gerinnungsfaktoren werden heute biotechnologisch hergestellt.
Wie bei Arzneimitteln mit chemisch hergestellten Wirkstoffen unterscheidet man auch bei Biologika Originale (Referenzarzneimittel) und Nachahmerpräparate (sog. Biosimilars). Laufen die Schutzrechte für ein Original-/Referenzarzneimittel aus, können andere pharmazeutische Unternehmer die Zulassung von Biosimilars beantragen. Diese werden meist zu einem günstigeren Preis vermarktet und sind nicht immer völlig identisch mit dem Original(wirkstoff). Zum einen gibt es beim Einsatz von lebenden Zellen natürliche Abweichungen und zum anderen können bereits minimale Veränderungen der Herstellungsparameter Einfluss auf den Produktionsprozess haben. Da die Struktur eines biologischen Arzneimittels maßgeblich dessen pharmakologische Eigenschaften und klinische Wirksamkeit beeinflusst, werden bei der Zulassung von Biosimilars analytische Tests gefordert, um die strukturelle und funktionelle Vergleichbarkeit gegenüber dem Original-/Referenzarzneimittel zu bestätigen.
Bei allen Biosimilars, die mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel die Zulassung erhalten haben, kann – auf Grundlage der Prüfung von Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit durch die Zulassungsbehörde – grundsätzlich von einer therapeutischen Vergleichbarkeit ausgegangen werden.