Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
 Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe d – Neuromuskuläre Erkrankungen"
    
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                                                                                        Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe d – Neuromuskuläre ErkrankungenDer Beschluss vom 17. Dezember 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 6. Mai 2021 in Kraft. 
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                                                                                        Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe d – Neuromuskuläre ErkrankungenDer Beschluss vom 17. Dezember 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 
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                                                                                        Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe d – Neuromuskuläre ErkrankungenBeschluss vom 17. Dezember 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.