Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
 Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – Ergänzung § 5a"
    
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – Ergänzung § 5a
Der Beschluss vom 18. März 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – Ergänzung § 5a
Der Beschluss vom 18. März 2021 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – Ergänzung § 5a
Beschluss vom 18. März 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.