Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
 Ergänzung der Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)"
    
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                                                                                        Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 8. Mai 2024 in Kraft. 
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                                                                                        Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 
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                                                                                        Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)Beschluss vom 21. September 2023. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.