Extrathorakale Brustbeinanhebung mittels Plattensystem bei Patientinnen und Patienten mit Pectus Excavatum
Steckbrief
- Intervention: Extrathorakale Brustbeinanhebung mittels Plattensystem
- Indikation: Pectus Excavatum
- Vorgangsnummer Bewertung: BVh-26-002
- Hersteller: VENTURA MEDICAL TECHNOLOGIES SL
- Produkt: Pectus Up System
- Produktklasse: Klasse IIb
- Status: Informationsergänzung eingeleitet
Fristen
- Beginn des Bewertungsverfahrens: 12.10.2026
- Beginn Informationsergänzung: 19.10.2026
- Ende Informationsergänzung: 19.11.2026
Bewertungsverfahren
Eingangsbestätigung
Ein Krankenhaus ist gesetzlich verpflichtet, dem GBA Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer Methode und zu der Anwendung des Medizinprodukts zu übermitteln, sobald es beim InEK eine erstmalige NUB-Anfrage zu einer neuen Methode, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht, stellt.
Der GBA bestätigt hiermit, dass Informationen für die Bewertung nach § 137h SGB V der o. g. Methode von einem Krankenhaus eingegangen sind.
Dem GBA wurden mit dem eingereichten Formular folgende Angaben zur Beschreibung der Methode übermittelt:
- Angefragte Untersuchungs- und Behandlungsmethode (Abschnitt I, Nr. 4.2a):
extrathorakale Anhebung des Brustbeins mit einem speziell entwickelten Plattensystem (Pectus UP) / Trichterbrust
- Beschreibung des Anwendungsgebiets (Abschnitt II, Nr. 2.3):
Die Methode ist für die Anwendung bei Patienten im Alter von 12 bis 30 Jahren vorgesehen, da dieser Altersbereich üblicherweise eine optimale Brustkorbstruktur für einen erfolgreichen Eingriff bietet. Außerhalb dieses Bereichs können Schwierigkeiten bei der Anwendung der Technik auftreten, entweder aufgrund der noch andauernden thorakalen Entwicklung bei jüngeren Patienten oder wegen geringerer Brustkorbsteifigkeit bei Erwachsenen. Bei Patienten über 30 Jahren, bei denen die Bruststeifigkeit ausgeprägter ist, können ergänzende Techniken, wie zum Beispiel die Knorpelresektion, erforderlich sein, um die Sicherheit und Wirksamkeit des Eingriffs zu erhöhen.
Obwohl dieser Altersbereich empfohlen wird, sollte jeder Fall individuell bewertet werden, da Faktoren wie spezifische thorakale oder Knocheneigenschaften erfolgreiche Eingriffe auch außerhalb dieses Bereichs ermöglichen können.
Zu den wichtigsten Kriterien für die Patientenauswahl gehören:
- Haller-Index: Dieser Index wird zur Messung der Ausprägung einer Trichterbrust verwendet und dient als ergänzendes diagnostisches Instrument:
- Index < 2.5: Im Allgemeinen normal, eine Intervention ist in der Regel nicht erforderlich.
- Index 2.5–3.2: Leichte bis mäßige Deformität; die Behandlung richtet sich nach den Symptomen.
- Index > 3.2: Klinisch relevante Deformität mit möglichen klinischen oder psychologischen Auswirkungen
bzw. Index > 3.5: Schwere Deformität; eine chirurgische Korrektur wird empfohlen.
Hinweis: Der Haller-Index ist kein absolutes Kriterium, und die klinische Bewertung bleibt für die Diagnose entscheidend.
- Sternalmaße: Der minimale Durchmesser der sternalen Oberfläche für die Befestigung des Geräts beträgt 28 mm. Unregelmäßige oder zu kleine sternale Oberflächen erfordern möglicherweise ergänzende Techniken, um die Stabilität des Geräts zu gewährleisten.
- Knochendichte: Eine ausreichende Knochendichte des Brustbeins ist für die Befestigung des Geräts unerlässlich. Patienten mit Osteopenie, Osteoporose oder unzureichender Knochendichte könnten zusätzliche Maßnahmen wie Drahtbefestigungen oder andere Techniken benötigen.
- Knorpelverkalkung oder Knochenbildung: Die Steifigkeit des Brustkorbknorpels, die häufig bei älteren Patienten auftritt, kann die Hebung des Brustkorbs einschränken und eine Knorpelresektion oder andere vorbereitende Maßnahmen erforderlich machen.
- Haller-Index: Dieser Index wird zur Messung der Ausprägung einer Trichterbrust verwendet und dient als ergänzendes diagnostisches Instrument:
Bekanntmachung der übermittelten Informationen
Folgende Informationen wurden vom anfragenden Krankenhaus beim GBA eingereicht:
Folgende Aufforderung zur Meldung weiterer betroffener Medizinprodukthersteller ist zu beachten:
Verfahren zur Ergänzung von Informationen eingeleitet
Mit dieser Bekanntmachung eröffnet der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) allen Krankenhäusern, die eine Erbringung der o. g. Methode vorsehen, sowie den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern die Möglichkeit zur Einreichung weiterer Informationen zur Methode. Bitte verwenden Sie zur Ergänzung von Informationen das Portal 137h unter Nutzung des folgenden verfahrensspezifischen Links:
Weiter zur Informationsergänzung im Portal 137h
Informationen können über das Portal 137h bis zum 19.11.2026 ergänzt werden.
Mit der Übermittlung ergänzender Informationen erklären Sie sich einverstanden, dass diese in den Beschlussdokumenten wiedergegeben und anschließend veröffentlicht werden können. Hoch vertrauliche Informationen sind hiervon ausgenommen.
Der GBA wird unter Berücksichtigung der vom anfragenden Krankenhaus eingereichten sowie der ergänzten Informationen eine Entscheidung treffen, ob die Voraussetzungen einer Bewertung nach § 137h SGB V vorliegen. Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, führt er auf Grundlage der Informationen die Bewertung nach § 137h SGB V durch.
Verfahren zur Ermittlung von weiteren betroffenen Medizinprodukteherstellern eingeleitet
Mit dieser Bekanntmachung wird den weiteren betroffenen Medizinprodukteherstellern zugleich die Möglichkeit zur Meldung gegeben, um
- bei einer etwaigen Bestimmung der Kernmerkmale der Methode,
- bei einer etwaigen Bestimmung von Regelungen zur Abrechnungsfähigkeit des Medizinprodukts und
- etwaigen Stellungnahmeverfahren zu möglichen Richtlinienentscheidungen im Anschluss an ein Verfahren nach § 137h SGB V
berücksichtigt werden zu können.
Für Medizinproduktehersteller, die bereits im Rahmen der Informationsübermittlung des Krankenhauses ihr Einvernehmen erklärt haben, ist keine gesonderte Meldung erforderlich.
Zur Meldung als weiterer betroffener Medizinproduktehersteller sind aussagekräftige Unterlagen, die Sie der oben aufgeführten Aufforderung zur Meldung entnehmen können, der Geschäftsstelle des GBA – nach Möglichkeit in elektronischer Form per E-Mail an bewertung137h@g-ba.de – zu übermitteln. Meldungen von weiteren betroffenen Medizinprodukteherstellern können ebenfalls bis zum 19.11.2026 eingereicht werden.
Sofern der GBA eine Bewertung nach § 137h SGB V durchführt, wird den jeweils betroffenen Unternehmen zu gegebenem Zeitpunkt Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte gegeben.
Hinweis zu hoch vertraulichen Informationen
Wenn Sie dem GBA Unterlagen übermitteln wollen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten (sogenannte hoch vertrauliche Informationen), ist es erforderlich, dass Sie diese Unterlagen auf einer DVD abspeichern und postalisch an folgende Adresse übermitteln:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Abteilung M-VL - persönlich -
Kennwort: "Bewertung gem. § 137h SGB V"
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
Der Umgang mit hoch vertraulichen Informationen ist in der Vertraulichkeitsschutzordnung des GBA (Anlage II der Geschäftsordnung) geregelt. Insbesondere dürfen hoch vertrauliche Informationen unter besonderen Sicherungsvorkehrungen nur Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, die hierzu berechtigt sind und die diese aufgrund ihrer Zuständigkeit und Aufgabe kennen müssen. Weitere Erläuterungen zu hoch vertraulichen Informationen können Sie außerdem den „Allgemeinen Hinweisen“ der Vorlage des Formulars zur Informationsübermittlung (Anlage V des 2. Kapitels der Verfahrensordnung des GBA) entnehmen.
Hinweis
Ohne Fristhemmung