G-BA legt neue Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen fest
Berlin, 18. Juni 2026 – Krankenhäuser müssen künftig eine Mindestmenge bei der chirurgischen Behandlung des Magenkarzinoms erfüllen: Für planbare Magenkrebs-Operationen gilt nach Übergangsfristen ab dem Jahr 2031 eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort. Das beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner heutigen Plenumssitzung. Neben der systematischen Literaturrecherche des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und Datenanalysen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) bezog der G-BA auch die Expertise medizinisch-wissenschaftlicher Fachgesellschaften mit ein. Mindestmengen sollen sicherstellen, dass schwierige und planbare Operationen an Krankhausstandorten durchgeführt werden, die über die notwendige Routine und Erfahrung verfügen und somit nachweislich bessere Behandlungsergebnisse erzielen.
Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Die in die Mindestmengenregelungen einbezogenen Leistungen bei der chirurgischen Behandlung von Magenkrebs sind hochkomplex und heben sich deutlich ab von einer medizinischen Grundversorgung. Notwendig ist ein erfahrenes interdisziplinäres Team, in dem verschiedene Fachrichtungen und Qualifikationen aus Chirurgie, Radiologie, Gastroenterologie, Strahlentherapie, Onkologie, Intensivmedizin und Anästhesie zusammenwirken. Dies ist für die Qualität des Behandlungsergebnisses von erheblicher Bedeutung und kann nicht von jedem Krankenhaus bereitgestellt werden. Damit Patientinnen und Patienten sich auf eine gute Behandlungsroutine verlassen können, hat der G-BA heute die Mindestmenge für Magenkrebs-Chirurgie festgelegt.“
Konzentration auf erfahrene Krankenhausstandorte
Bei der Festlegung der Mindestmengen bezog der G-BA neben den Studien zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behandlungsqualität auch umfangreiche Datenanalysen zu Folgenabschätzungen für die Versorgung mit ein, u. a. zu etwaigen Verlegungsrisiken und Wegstreckenverlängerungen für Patientinnen und Patienten. Im Jahr 2023 haben insgesamt 705 Krankenhausstandorte mindestens eine mindestmengenrelevante Leistung aus dem Bereich Magenkarzinom-Chirurgie erbracht. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 20 stationären Behandlungsfällen pro Jahr konzentriert sich das Angebot – laut Berechnungsmodell der vorgenommenen Datenanalysen – voraussichtlich auf ca. 120 Standorte. Für Patientinnen und Patienten verlängert sich die durchschnittliche Fahrzeit zur nächstgelegenen Klinik von derzeit 13 Minuten auf 23 Minuten.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann gelten zuerst gestufte Übergangsregelungen:
- In den Kalenderjahren 2027 und 2028 gilt übergangsweise keine Mindestmenge.
- In den Kalenderjahren 2029 und 2030 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 10 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2029 spätestens zum 7. August 2028 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen darlegen, dass sie die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich erfüllen werden.
- Ab dem Kalenderjahr 2031 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neue Mindestmenge von 20 erfüllt wird. Die Landesbehörden können – mit Zustimmung der Krankenkassen – für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte.
Hintergrund: Mindestmengen für planbare Leistungen
Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, planbare Leistungen zu benennen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Behandlungen und der Qualität der Versorgung besteht. In den Mindestmengenregelungen des G-BA ist näher definiert, in welchem Fall ein Krankenhaus die Leistungen, zu denen Mindestmengen festgelegt sind, erbringen darf. Den Antrag, Beratungen über eine Mindestmenge für die Chirurgie bei Magenkrebs aufzunehmen, hatte der GKV-Spitzenverband gestellt.
Nähere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindestmengen für planbare medizinische Leistungen
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Mindestmengenregelungen: Ergänzung einer neuen Mindestmenge Chirurgie bei Magenkarzinom