Pressemitteilung | Psychotherapie und psychiatrische Versorgung

Ambulante Psychotherapie: Konsiliarberichte werden aussagekräftiger, digitale Übermittlung künftig möglich

Berlin, 15. Oktober 2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat seine Regelungen zum Konsiliarverfahren vor einer ambulanten Psychotherapie gestrafft und praxistauglicher gemacht. In diesem Verfahren wird unter anderem geprüft, ob eine organische Erkrankung oder Medikation die Ursache für die psychischen Beschwerden ist und ob es aus ärztlicher Sicht Gründe gibt, die gegen eine Psychotherapie sprechen. Durch die nun geänderten Anforderungen an die Konsiliarberichte werden diese aussagekräftiger und zugleich weniger aufwändig. Teilweise entfällt die Pflicht zu einem Konsiliarbericht ganz.

Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des GBA, Vorsitzender des Unterausschusses Psychotherapie und psychiatrische Versorgung und selbst Psychotherapeut: „Die bisher papiergebundene Übermittlung der Berichte kann künftig digital und damit schneller abgewickelt werden. Der GBA übernimmt zudem eine gesetzliche Änderung in die Psychotherapie-Richtlinie: Ein Konsiliarbericht muss nicht mehr eingeholt werden, wenn die Patientin oder der Patient eine ärztliche Überweisung hat oder im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung eine ambulante Psychotherapie empfohlen wird. Das sind wesentliche Beiträge in Richtung Bürokratieabbau. Außerdem haben wir die Anforderungen an den Konsiliarbericht überarbeitet, so dass er verständlicher und praktikabler wird.“

Welche wesentlichen Neuerungen beim Konsiliarverfahren gibt es?

  • Reduzierte Berichtsinhalte: Die im Konsiliarbericht notwendigen Angaben werden gestrafft und präzisiert. Es sind von der Konsiliarärztin oder dem Konsiliararzt ausschließlich Angaben aufzunehmen, die für die Indikationsstellung und Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung relevant sind.
  • Änderungen am Verfahren: Die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt übermittelt den Bericht künftig ausschließlich an die psychologische Psychotherapeutin oder den psychologischen Psychotherapeuten. Die Krankenkasse erhält keine dahingehenden Angaben. Die Berichte können mittels einer gesicherten elektronischen Kommunikation übermittelt werden, der Postweg ist nicht mehr zwingend.
  • Ausnahme von der Regel: Bisher galt für den Fall, dass die sogenannten Probesitzungen vor einer Psychotherapie (probatorische Sitzungen) bei einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten wahrgenommen werden, ausnahmslos: Bevor die Psychotherapie beginnen konnte, war eine körperliche ärztliche Untersuchung notwendig. Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfiel die Pflicht für ein Konsiliarverfahren, wenn die Behandlung aufgrund einer ärztlichen Überweisung erfolgt oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine stationäre psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Behandlung. Geschätzt entfallen damit die Hälfte aller Konsiliarberichte.

Inkrafttreten und Umsetzung

Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der GBA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend kann das Nähere zur Umsetzung durch Vereinbarungen der Bundesmantelvertragspartner – Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband – geregelt werden.

Hintergrund: Ambulante Psychotherapie

Gesetzlich Versicherte haben bei einer psychischen Erkrankung Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung. Nähere Informationen auf der Website des GBA: Ambulante Psychotherapie