Pressemitteilung | Arzneimittel

ADHS bei Erwachsenen: G-BA regelt Einzelheiten zur Verordnungsfähigkeit von Methylphenidat-haltigen Arzneimitteln

Berlin, 21. März 2013 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin Einzelheiten zu der in Ausnahmefällen möglichen Verordnung von Methylphenidat-haltigen Medikamenten (Stimulantien) bei Erwachsenen mit ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen.

„Der G-BA hat festgelegt, wie die Diagnosestellung einer ADHS bei Erwachsenen erfolgen muss und was nach gesicherter Indikationsstellung von ausgewiesenen Spezialisten für Verhaltensstörungen bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu beachten ist. Die in Frage kommenden Arzneimittel dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht mit festgelegten behandlungsfreien Zeitabschnitten angewandt und ihr Einsatz muss besonders dokumentiert werden“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Arzneimittel.

Die Entscheidung wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

ADHS ist eine psychische Störung, die bereits im Kindesalter auftritt und deren Symptome sich bis ins Erwachsenenalter fortsetzen können. Charakteristisch für die Erkrankung sind Probleme mit der Aufmerksamkeit, der Impulsivität sowie Hyperaktivität.

Im September 2010 hatte der G-BA bereits die Verordnungsfähigkeit von Stimulantien zur Behandlung der ADHS aufgrund des Risikos, das für Kinder und Jugendliche mit der Einnahme der Medikamente verbunden ist, weiter eingeschränkt. Nachdem Methylphenidat-haltige Präparate auch zur Behandlung Erwachsener zugelassen worden waren, hatte der G-BA im Juni 2011 zunächst beschlossen, dass der grundsätzliche Verordnungsausschluss für Stimulantien, wie er in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie formuliert ist, zunächst nicht für die Behandlung von Erwachsenen mit ADHS gilt. Zugleich hatte er angekündigt zu prüfen, ob und wenn ja welche Einschränkungen und Regelungen zum Schutz erwachsener Patientinnen und Patienten erforderlich sind.

Der am Donnerstag getroffene Beschluss führt nun wissenschaftliche Kriterien auf, mit denen ADHS im Erwachsenenalter festgestellt werden kann. Zudem ist geregelt, welche Fachärztinnen und Fachärzte Spezialisten für Verhaltensstörungen im Sinne der Regelung sind und Stimulantien zulasten der GKV verordnen dürfen. In bestimmten Situationen können dem Beschluss zufolge auch Spezialistinnen und Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen oder Hausärztinnen und Hausärzte eine solche Verordnung vornehmen.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln einzuschränken oder auszuschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist. Entsprechende Regelungen finden sich in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie.

Der Beschlusstext zur Verordnungsfähigkeit von Stimulantien bei Erwachsenen sowie eine Erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/7/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III: Nummer 44 – Stimulantien