Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

ASV-Sonderregelungen für spezialisierte Teams

Berlin, 18. Juni 2015 – Teams, die auf die Behandlung bestimmter gynäkologischer Tumoren spezialisiert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) teilnehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am Donnerstag in Berlin die Kriterien, die bei einer entsprechend eingeschränkten ASV-Berechtigung nicht erfüllt sein müssen. Sollen beispielsweise ausschließlich Patientinnen und Patienten mit Brustkrebs behandelt werden, entfällt der Bedarf an bestimmten personellen, sächlichen und organisatorischen Ausstattungsmerkmalen. Differenziert wird auch bei den Inhalten des möglichen Behandlungsumfangs.

„Die sektorenübergreifende Vernetzung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen ist vergleichsweise weit vorangeschritten. Wir wollen mit der ASV keine Doppelstrukturen schaffen, sondern Teams und Zentren, die sich bereits in der Vergangenheit auf die Behandlung von Brustkrebspatientinnen spezialisiert haben, eine Teilnahme an der ASV ermöglichen. Dasselbe gilt für onkologische Netzwerkstrukturen, die sich auf die Behandlung von Patientinnen mit Unterleibstumoren spezialisiert haben oder dies noch tun wollen“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses ASV.

Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Gesetzliche Grundlage der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) ist § 116b SGB V, dessen Neufassung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 in Kraft trat. Der vormals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt und soll zu einem neuen sektorenübergreifenden Versorgungsbereich ausgebaut werden.

Der G-BA hatte im März 2013 die Erstfassung der ASV-Richtlinie beschlossen. Diese regelt in den §§ 1 bis 15 die allgemeinen Anforderungen an Diagnostik und Behandlung, die für alle in den Anlagen konkretisierten schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen gleichermaßen gelten.

Die Konkretisierung für die Erkrankungen und die hochspezialisierten Leistungen erfolgt in den Anlagen 1 bis 3 für

1. schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen,

2. seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen und

3. hochspezialisierte Leistungen.

Der noch nicht in Kraft getretene Beschluss des G-BA vom 22. Januar 2015 konkretisiert unter anderem die Versorgung gynäkologischer Tumoren und regelt Diagnostik, Behandlung und Beratung der Patientinnen. Darüber hinaus werden personelle, sächliche und organisatorische Anforderungen an Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie an Krankenhäuser festgelegt, die eine solche Versorgung anbieten wollen.

Der heutige Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung §116b SGB V: Sonderregelung für Subspezialisierungen in Anlage 1 Buchstabe a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren