Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Quali­täts­be­richte der Kran­ken­häuser: Anfor­de­rungen für das Berichts­jahr 2017 liegen vor

Berlin, 21. Dezember 2017– Die Anfor­de­rungen an die Quali­täts­be­richte der Kran­ken­häuser über das Jahr 2017 liegen nun voll­ständig vor. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin den noch ausste­henden Beschluss zu weiteren Berichts­teilen und zum Verfahren der Daten­lie­fe­rung gefasst. In die Bericht­erstat­tung neu aufge­nommen wurden beispiels­weise die Ergeb­nisse der planungs­re­le­vanten Quali­täts­in­di­ka­toren sowie berichts­pflich­tige Angaben gemäß Quali­täts­si­che­rungs­si­che­rungs­richt­linie Früh- und Reif­ge­bo­rene (QFR-RL). Zudem hat sich der G-BA darauf verstän­digt, die in einer Pilot­phase getes­teten Regeln zur Plau­si­bi­li­sie­rung von Berichts­daten mit dem Berichts­jahr 2017 verbind­lich einzu­führen.

Bereits im November 2017 hatte der G-BA den ersten Teil der Anfor­de­rungen beschlossen, um den Soft­ware­her­stel­lern eine zeit­ge­rech­tere Umset­zung der Anpas­sungen zu ermög­li­chen.

Einbe­zie­hung der planungs­re­le­vanten Quali­täts­in­di­ka­toren in die Bericht­erstat­tung

Bisher werden in den Quali­täts­be­richten ausschließ­lich die Quali­täts­in­di­ka­toren aus der soge­nannten externen statio­nären Quali­täts­si­che­rung abge­bildet: Kran­ken­häuser doku­men­tieren dabei für den einrich­tungs­über­grei­fenden Vergleich der Behand­lungs­qua­lität ihre Ergeb­nisse in derzeit 24 ausge­wählten Leis­tungs­be­rei­chen, beispiels­weise dem kathe­terge­stützten Einsatz einer Herz­klappe oder der Endo­pro­thetik.

Mit dem Berichts­jahr 2017 sind auch die Ergeb­nisse der Quali­täts­in­di­ka­toren, die zukünftig für die Kran­ken­haus­pla­nung rele­vant sein werden, die soge­nannten planungs­re­le­vanten Quali­täts­in­di­ka­toren, in den Quali­täts­be­richten zu veröf­fent­li­chen. Hierbei handelt es sich derzeit um Quali­täts­in­di­ka­toren aus den Leis­tungs­be­rei­chen gynä­ko­lo­gi­sche Opera­tionen, Geburts­hilfe und Mamma­chir­urgie.

Pfle­ge­per­so­nal­an­for­de­rungen in Peri­na­tal­zen­tren

Peri­na­tal­zen­tren sind gemäß QFR-RL bereits verpflichtet, auf der Website www.peri­na­tal­zen­tren.org Daten der Ergeb­nis­qua­lität ihrer Leis­tungen zu veröf­fent­li­chen. Auf diese Inter­net­seite muss ein Peri­na­tal­zen­trum zukünftig in seinen Quali­täts­be­richten hinweisen. Ergän­zend müssen die Peri­na­tal­zen­tren in ihrem Quali­täts­be­richt nun auch darlegen, ob sie dem G-BA die Nicht­er­fül­lung der Pfle­ge­per­so­nal­an­for­de­rungen gemäß QFR-RL ange­zeigt haben, ob sie am klärenden Dialog teil­nehmen und ob sie diesen abge­schlossen haben.

Peri­na­tal­zen­tren, die die Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung auf ihrer Inten­siv­sta­tion ab dem 1. Januar 2017 nicht erfüllen, sind gemäß QFR-RL verpflichtet, dies unter Angabe der konkreten Gründe dem G-BA unver­züg­lich mitzu­teilen. In diesem Fall dürfen sie – bei Verein­ba­rung konkreter Schritte und Maßnahmen zur Erfül­lung der Perso­nal­vor­gaben – längs­tens bis zum 31. Dezember 2019 von diesen abwei­chen.

Plau­si­bi­li­sie­rung von Berichts­daten

Das bislang ange­wandte auto­ma­ti­sierte Prüf­ver­fahren über eine XML-​Schema-Datei unter­sucht die von den Kran­ken­häu­sern gelie­ferten Daten hinsicht­lich der Struktur und der Einhal­tung defi­nierter Daten­typen. Dieses Prüf­schema ist vom G-BA nun um vertiefte Konsis­tenz­prü­fungen anhand von defi­nierten, zukünftig in einem geson­derten Anhang zu Anlage 1 zu beschlie­ßenden Plau­si­bi­li­sie­rungs­re­geln erwei­tert worden, um Fehler­quellen besser zu erkennen und zu iden­ti­fi­zieren. Im Fehler­fall erhalten die Kran­ken­häuser von der Daten­an­nah­me­stelle den Hinweis, dass die Daten zu über­prüfen und gege­be­nen­falls zu korri­gieren sind. Anders als noch im voran­ge­gan­genen Berichts­jahr können Quali­täts­be­richte bzw. Teile hiervon ab dem Berichts­jahr 2017 aufgrund einer auffäl­ligen Plau­si­bi­li­täts­prü­fung im Rahmen des Annah­me­ver­fah­rens abge­lehnt werden.

Die Ände­rungen der Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser (Qb-R) treten mit Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Die Servi­ce­da­teien für die Berich­t­er­steller werden vom G-BA im 2. Quartal 2018 zur Verfü­gung gestellt.

Hinter­grund – Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser

Die rund 2000 in Deutsch­land zuge­las­senen Kran­ken­häuser sind gesetz­lich verpflichtet, jähr­lich struk­tu­rierte Quali­täts­be­richte zu erstellen und ihre Inhalte für eine Veröf­fent­li­chung zur Verfü­gung zu stellen. Was im Einzelnen in den Quali­täts­be­richten darge­stellt werden muss, wohin sie gelie­fert und in welchem Daten­format sie zur Verfü­gung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser (Qb-R) fest.

Quali­täts­be­richte infor­mieren über die Struktur eines Kran­ken­hauses, seine Leis­tungs­an­ge­bote und über die als veröf­fent­li­chungs­pflichtig einge­stuften Quali­täts­in­di­ka­toren über Behand­lungs­er­geb­nisse in einzelnen Leis­tungs­be­rei­chen. Quali­täts­in­di­ka­toren können die Struktur-​, die Prozess-​ und die Ergeb­nis­qua­lität eines Leis­tungs­be­reichs betreffen.

Der G-BA hat im Dezember 2016 eine Richt­linie zu planungs­re­le­vanten Quali­täts­in­di­ka­toren (plan. QI-RL) beschlossen, in der die Daten­er­he­bung und das Verfahren zur Über­mitt­lung der Auswer­tungs­er­geb­nisse an die Kran­ken­haus­pla­nungs­be­hörden einschließ­lich Krite­rien und Maßstäbe zur Bewer­tung der Quali­täts­er­geb­nisse gere­gelt werden. Zudem wurden für das Erfas­sungs­jahr 2017 erste planungs­re­le­vante Quali­täts­in­di­ka­toren fest­ge­legt.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser: Weitere Anpas­sungen für das Berichts­jahr 2017