Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Sonder­re­ge­lung zur tele­fo­ni­schen Krank­schrei­bung aufgrund der COVID-​19-Epidemie: Rück­kehr zur regu­lären Pati­en­ten­ver­sor­gung ab dem 1. Juni

Berlin, 14. Mai 2020 – Die befris­tete Sonder­re­ge­lung zur tele­fo­ni­schen Fest­stel­lung einer Arbeits­un­fä­hig­keit durch Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzte ist nach derzei­tiger Einschät­zung der Gefähr­dungs­lage letzt­malig bis einschließ­lich 31. Mai 2020 verlän­gert worden. Den entspre­chenden Beschluss fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) einstimmig am Donnerstag in Berlin. Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, dass für die ärzt­liche Beur­tei­lung, ob eine Versi­cherte oder ein Versi­cherter arbeits­un­fähig ist, eine körper­liche Unter­su­chung notwendig ist.

Zu der Entschei­dung erklärte Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA:

„Der Beschluss, die bishe­rige Behelfs­re­ge­lung zum 1. Juni zu beenden, steht im Einklang mit der aktu­ellen Einschät­zung der Gefähr­dungs­lage, die zu Locke­rungen in vielen Berei­chen des öffent­li­chen Lebens geführt hat. Wir bereiten damit die Rück­kehr zur regu­lären Pati­en­ten­ver­sor­gung hinsicht­lich der ärzt­li­chen Beur­tei­lung von Arbeits­un­fä­hig­keit vor. Arzt­praxen erhalten mit der letzt­ma­ligen Verlän­ge­rung um ca. zwei Wochen den zeit­li­chen Hand­lungs­rahmen, um sich orga­ni­sa­to­risch auf die Wieder­her­stel­lung des Regel­be­triebs einzu­stellen, nachdem die Ausstat­tung mit Masken und sons­tigen Schutz­aus­rüs­tungen mitt­ler­weile weitest­ge­hend gewähr­leistet ist. In vielen Praxen werden bereits belast­bare Hygie­nekon­zepte prak­ti­ziert, die auf andere Praxen über­tragbar sind, sodass Pati­en­tinnen und Pati­enten die ärzt­liche Versor­gung in Anspruch nehmen können, ohne sich erhöhten Infek­ti­ons­ri­siken auszu­setzen. Dies ist auch wichtig, damit ernst­hafte Erkran­kungen recht­zeitig von Ärztinnen und Ärzten erkannt und erfor­der­li­chen­falls behan­delt werden können. Selbst­ver­ständ­lich behält sich der G-BA vor, bei einer sich wieder beschleu­ni­genden Infek­ti­ons­dy­namik auch kurz­fristig über eine neue Sonder­re­ge­lung zur Fest­stel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit zu beschließen.“

Bis einschließ­lich 31. Mai 2020 gilt: Die Fest­stel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit bei Versi­cherten mit Erkran­kungen der oberen Atem­wege, die keine schwere Sympto­matik aufweisen, darf für einen Zeit­raum von bis zu 7 Kalen­der­tagen auch nach tele­fo­ni­scher Anamnese erfolgen. Das Fort­dauern der Arbeits­un­fä­hig­keit kann im Wege der tele­fo­ni­schen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeit­raum von bis zu 7 Kalen­der­tagen fest­ge­stellt werden.

Die tele­fo­ni­sche Anamnese durch die Vertrags­ärztin oder den Vertrags­arzt muss im Wege der persön­li­chen ärzt­li­chen Über­zeu­gung vom Zustand der Versi­cherten oder des Versi­cherten durch einge­hende Befra­gung erfolgen. Die Möglich­keit der tele­fo­ni­schen Anamnese umfasst auch die tech­nisch weiter­ge­hende Video­te­le­fonie.

Unab­hängig von der Ausnah­me­re­ge­lung zur tele­fo­ni­schen Befund­er­he­bung gilt, dass Versi­cherte bei typi­schen COVID-​19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-​19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infek­tionen der oberen Atem­wege vor dem Arzt­be­such tele­fo­nisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen bespre­chen.

Der Beschluss zur Verlän­ge­rung der Ausnah­me­re­ge­lung tritt nach Nicht­be­an­stan­dung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger mit Wirkung vom 19. Mai 2020 in Kraft.

Hinter­grund: Anamnese zur Fest­stel­lung einer Arbeits­un­fä­hig­keit

In der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist fest­ge­legt, welche Regeln für die Fest­stel­lung und Beschei­ni­gung der Arbeits­un­fä­hig­keit von Versi­cherten durch Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzte sowie im Rahmen des Entlass­ma­nage­ments aus dem Kran­ken­haus gelten. Grund­sätz­lich gilt, dass die Beur­tei­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit und ihrer voraus­sicht­li­chen Dauer sowie die Ausstel­lung der Beschei­ni­gung nur aufgrund einer ärzt­li­chen Unter­su­chung erfolgen darf.

Anläss­lich der gegen­wär­tigen COVID-​19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befris­tete Sonder­re­ge­lung zur tele­fo­ni­schen Fest­stel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufge­nommen. Mit den Beschlüssen vom 27. März 2020, vom 21. April 2020 und vom 29. April 2020 wurde die Rege­lung an die jewei­lige Krisen­lage ange­passt bzw. deren Geltungs­dauer verlän­gert, zuletzt bis zum 18. Mai 2020.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie: Verlän­ge­rung und Anpas­sung der Ausnah­me­re­ge­lung zur tele­fo­ni­schen Fest­stel­lung von Arbeits­un­fä­hig­keit