Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie

Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V – PPP-RL

Die Richtlinie legt geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. Dazu werden insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen Personal für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung bestimmt. Die mit dieser Richtlinie festgelegten verbindlichen Mindestvorgaben sind keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung.

In Kraft getreten am:
01.01.2024
Geändert am:
19.10.2023 BAnz AT 05.02.2024 B4
Fassung vom:
19.09.2019 BAnz AT 31.12.2019 B6

Weiterführende Informationen

Vorabversion der PPP-RL (Inkrafttreten am 01.07.2024)

Häufig gestellte Fragen zur PPP-RL

Servicedokument gemäß § 16 Abs. 5 PPP-RL (zur Datenübermittlung)

Das Servicedokument für das Nachweisverfahren basiert auf der PPP-RL – nähere Erläuterungen sind in der Datei Häufig gestellte Fachfragen(PDF 479,89 kB) sowie in den Tragenden Gründen zu den Beschlüssen vom 19. September 2019, 15. Oktober 2020, 16. September 2021, 15. September 2022 und 19. Oktober 2023 zu finden. Bei weiteren inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: PPP-RL@g-ba.de

Teil A

Teil B

Meldungen zum Nachweisverfahren gemäß § 11 i.V.m. § 16 Abs. 5 PPP-RL

Bericht gemäß § 136d SGB V über den Stand der Qualitätssicherung – Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen und Weiterentwicklungen