Fachnews | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Umfassende Aktualisierungen zur ASV

Berlin, 22. Mai 2025 – Mit einem Beschluss vom 15. Mai 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Anlagen der Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) einschließlich der Appendizes angepasst. Viele der Anpassungen gehen auf Hinweise aus der Versorgungspraxis zurück. Der Beschluss wird vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Kernspintomographie: Qualitätsanforderungen vereinheitlicht

Der G-BA hat nun auch Qualifikationsanforderungen für den Leistungsbereich Kernspintomographie ergänzt. Nachweispflichten, die bislang nur für Vertragsärztinnen und -ärzte galten, wurden in die ASV übernommen und gelten künftig einheitlich:

  • Für alle Fachärztinnen und -ärzte für Radiologie gelten die Qualitätsanforderungen zur Kernspintomographie von vornherein als erfüllt.
  • Für alle Facharztbezeichnungen, bei denen die entsprechende Weiterbildungsordnung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Kernspintomographie vorschreibt, gilt die fachliche Qualifikation bei Vorlage der entsprechenden Zeugnisse als erfüllt. Zusätzlich wird eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit (Teilzeit wird entsprechend angerechnet) in der kernspintomographischen Diagnostik gefordert.

Zusätzliche Anforderungen gelten für die Kernspintomographie der Mamma:

  • Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Röntgenmammographie (GOP 34270) und der Mammasonographie (GOP 33041) und
  • jeweils selbstständige oder unter Anleitung erfolgte Durchführung und Befundung kernspintomographischer Untersuchungen der Mamma bei mindestens 200 Patientinnen mit mindestens 50 % histologisch gesicherten Befunden.

ASV Kopf- oder Halstumoren: Fachgruppe Dermatologie auch im Kernteam

Fachärztinnen und -ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten können künftig in der ASV Kopf- oder Halstumoren bei Tumoren der Haut Teil des Kernteams werden. Die Fachgruppe konnte bislang ausschließlich hinzugezogen werden. Ein Wechsel ins Kernteam muss dem erweiterten Landesausschuss bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses angezeigt werden.


Beschluss zu dieser Fachnews

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aktualisierung der ASV-RL

Weiterführende Informationen

Rahmenvereinbarung für Qualitätssicherungsvereinbarungen auf der Website der KBV