GBA vollzieht gesetzliche Streichung des „Kombinationsabschlags“ in seiner Arzneimittel-Richtlinie nach
Berlin, 1. Oktober 2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat heute die Anlage XIIa seiner Arzneimittel-Richtlinie an die Änderungen angepasst, die sich aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ergeben. Dieses Gesetz schaffte den „Kombinationsabschlag“ mit Wirkung zum 29. Juli 2026 ab. Seit 2022 griff bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer Kombinationstherapie eingesetzt werden, ein Abschlag von 20 Prozent.
Der GBA begrenzte nun die Geltungsdauer der Benennung als Kombinationstherapien für alle Wirkstoffe, deren Geltungsdauer nicht vor diesem Stichtag beendet war, auf den 29. Juli 2026. Der Beschluss trat unmittelbar mit Veröffentlichung auf der GBA-Website in Kraft.
Zum Hintergrund
Der GBA führte bisher Kombinationswirkstoffe im Auftrag des Gesetzgebers in Anlage XIIa seiner Arzneimittel-Richtlinie auf. Dort wurden alle neuen Wirkstoffe gelistet, die aufgrund ihrer Zulassung mit einem vom GBA bewerteten neuen Wirkstoff nach dessen Fachinformation als Kombinationspartner eingesetzt werden konnten. Ausgenommen waren nur solche Kombinationspartner, bei denen der GBA bei seiner Nutzenbewertung mindestens einen beträchtlichen Zusatznutzen festgestellt hatte.