Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Der G-BA legt im Auftrag des Gesetzgebers qualitätssichernde Maßnahmen für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische sowie psychosomatische Versorgung fest. Kernelement sind verbindliche personelle Mindestvorgaben zu der Frage, mit wieviel therapeutischem Personal die Einrichtungen mindestens ausgestattet sein müssen. Die Mindestpersonalvorgaben sollen eine möglichst gute Patientenversorgung absichern.

Verbindliche Mindestpersonalvorgaben

Die in der „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL) festgelegten Mindestpersonalvorgaben sind verbindlich und von den einzelnen Einrichtungen für die jeweilige tätige Berufsgruppe zu berechnen:

  • Für den Tagdienst gelten hierbei die in der Richtlinie festgelegten berufsgruppenspezifischen Minutenwerte. Weitere Berufsgruppen und Hilfskräfte können teilweise angerechnet werden – seit 1. Januar 2026 gelten umfassendere Anrechnungsmöglichkeiten. So dürfen Fach- und Hilfskräfte unter bestimmten Umständen bis zu 5 Prozent auf Ärztinnen und Ärzte angerechnet werden. Im Pflegedienst gilt seit 1. Januar 2026 die Anrechnungsoption von 15 Prozent. Auch Personal in einschlägigen Aus- und Weiterbildungen kann deutlich stärker berücksichtigt werden. Zudem wird Personal aus den Bereichen Spezial-, Bewegungs- und Physiotherapie zur Ermittlung der Mindestvorgaben unter einer Berufsgruppe zusammengefasst.
  • Für den Nachtdienst gelten erst seit dem Jahr 2024 Mindestvorgaben für Pflegefachpersonen. Die Höhe hängt vom Anteil der Intensivpatienten in der Einrichtung ab. Befristet bis zum Jahresende 2026 können bis zu 15 Prozent Pflegehilfskräfte angerechnet werden können. Zudem sollen bis zum Jahresende 2027 keine Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben festgelegt werden.

Die personellen Mindestvorgaben sind keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung und beschreiben kein ideales Verhältnis zwischen Patienten und Personal. Sie sichern jedoch die personelle Ausstattung „nach unten“ ab. Da es sich um Mindestanforderungen handelt, können die Einrichtungen auch darüber hinaus gehen und mehr Personal vorhalten, um etwa eine leitliniengerechte Behandlung sicherzustellen. Auch reguläre personelle Ausfallzeiten (z. B. aufgrund von Urlaub oder Fortbildung) sowie Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation eines Krankenhauses können bei den Budgetverhandlungen vor Ort berücksichtigt werden. Einrichtungen, die Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen behandeln, können den erhöhten Versorgungsaufwand in den Budgetverhandlungen geltend machen.

Nachweispflichten der Einrichtungen

Die knapp 1.400 Einrichtungen müssen seit dem Jahr 2020 nachweisen, mit welchem therapeutischen Personal sie ausgestattet sind bzw. inwieweit sie die Mindestpersonalvorgaben einhalten. Ziel ist es, die Qualität in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psychosomatischen Versorgung zu sichern und die Daten des Nachweisverfahrens zur Weiterentwicklung der Richtlinie zu nutzen.

Die ursprünglich festgelegte stations- und monatsbezogene Nachweispflicht entfällt ab dem Jahr 2026 ersatzlos. Einrichtungen können ihr Personal damit einfacher stations- und settingübergreifend einsetzen.

  • Den Einrichtungen wird ab dem Jahr 2026 für die elektronische Übermittlung der Jahresmeldungen gemäß § 11 Absatz 2 PPP-RL sowie die Meldung bei Nichterfüllung gemäß § 11 Absatz 3 PPP-RL erstmalig eine vom G-BA beschlossene Spezifikation zur Verfügung gestellt.
  • Eine Ausnahme davon gilt für die Nachweise von Einrichtungen, die die quartalsweise geltenden Mindestvorgaben nicht erfüllen. Für die Meldungen bei Nichterfüllung gemäß § 11 Absatz 3 PPP-RL ist festgelegt, dass diese weiterhin über ein vom G-BA zur Verfügung gestelltes Servicedokument zu übermitteln sind.
  • Die Krankenhäuser müssen ihre Nachweise an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und gegebenenfalls die Landesaufsichtsbehörde übermitteln.
  • Das IQTIG wertet die Daten im Auftrag des G-BA aus und berichtet ihm über die Ergebnisse: Quartalsberichte zur Strukturabfrage

Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben

Bei Nichteinhaltung der verbindlichen Mindestanforderungen müssen die Einrichtungen seit 1. Januar 2026 mit finanziellen Folgen rechnen. Zur Berechnung des prozentualen Vergütungswegfalls in den Jahren 2026 und 2027 fasste der G-BA am 21. März 2024 einen Änderungsbeschluss: In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Falle einer Nichteinhaltung der Mindestvorgaben in einem Fachgebiet die Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs in Abhängigkeit vom Umfang der fehlenden Vollkraftstunden berechnet. Beispielrechnungen sind in den Tragenden Gründen(PDF 7,95 MB) zum genannten Änderungsbeschluss zu finden.

Ausnahmen und Übergangsregelung

In der Richtlinie ist geregelt, in welchen Situationen die Mindestpersonalvorgaben ausnahmsweise unterschritten werden können. Dies ist beispielsweise bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß (mehr als 15 Prozent des vorzuhaltenden Personals) hinausgehen der Fall.

Übergangsregelungen sollen zudem sicherstellen, dass die Mindestvorgaben in der Praxis nicht zu Versorgungsproblemen führen: Die Richtlinie sieht eine stufenweise Einführung der Mindestpersonalvorgaben vor. Demnach müssen die Vorgaben seit dem Jahr 2022 zu 90 Prozent, ab 2027 zu 95 Prozent und ab 2029 dann zu 100 Prozent erfüllt sein. Für psychosomatische Einrichtungen, Tageskliniken und den Nachtdienst gelten teilweise abweichende Regelungen.

Veröffentlichungspflichten der Krankenhäuser

Die Information, ob und in welchem Umfang die Mindestvorgaben für die Personalausstattung erfüllt werden, wird in den strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht.

Weiterentwicklung und Evaluation der Richtlinie

Die Weiterentwicklung und Anpassung der Inhalte der Richtlinie sowie ihre Evaluation hatte der G-BA bereits mit der Erstfassung festgelegt. Seitdem wurden bereits mehrere Beschlüsse zur Weiterentwicklung gefasst, weitere Anpassungen werden regelmäßig folgen.

Zudem beauftragte der G-BA eine zweistufige Evaluation der Richtlinien-Auswirkungen auf die Versorgungsqualität in Deutschland. Der erste Evaluationsbericht liegt vor, ein zweiter wird zum Jahresende 2027 erwartet.