Letzte Änderungen zu "Verfahrensordnung:
 Änderung des 5. Kapitels – Verfahren zur Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V wegen Reservestatus – Reserveantibiotikum"
    
    Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
- 
                                            
                    
                                                                                        Verfahrensordnung: Änderung des 5. Kapitels – Verfahren zur Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V wegen Reservestatus – ReserveantibiotikumDer Beschluss vom 1. April 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 3. August 2021 in Kraft. 
- 
                                            
                    
                                                                                        Verfahrensordnung: Änderung des 5. Kapitels – Verfahren zur Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V wegen Reservestatus – ReserveantibiotikumDer Beschluss vom 1. April 2021 wurde vom BMG genehmigt. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 
- 
                                            
                    
                                                                                        Verfahrensordnung: Änderung des 5. Kapitels – Verfahren zur Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V wegen Reservestatus – ReserveantibiotikumBeschluss vom 1. April 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.