Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Piperaquintetraphosphat, Dihydroartemisinin

Steckbrief

  • Wirkstoff: Piperaquintetraphosphat, Dihydroartemisinin
  • Handelsname: Eurartesim®
  • Therapeutisches Gebiet: Malariamittel
  • Pharmazeutischer Unternehmer: sigma-tau Arzneimittel GmbH

Fristen

  • Beginn des Verfahrens: 21.03.2012
  • Beschlussfassung: 03.05.2012
  • Verfahrensstatus: wurde freigestellt

Bemerkungen

Nach § 35a Abs. 1a SGB V können Fertigarzneimittel, obwohl sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzenbewertung nach § 35a Abs.1 SGB V erfüllen, von der Nutzenbewertung nach § 35a Abs.3 SGB V freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass die zu erwartenden Ausgaben des Fertigarzneimittels für die gesetzlichen Krankenkassen geringfügig sind.
Ausgehend von den im 5. Kap. § 15 VerfO festgelegten Maßstäben zur Beurteilung der Geringfügigkeit der Ausgaben für das Arzneimittel und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung seines Fertigarzneimittels Eurartesim® von der Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1a SGB stattzugeben.

Beschlüsse

Antrag auf Freistellung von der Nutzenbewertung wegen Geringfügigkeit nach § 35a Abs. 1a SGB V „Malariamittel“

Beschlussdatum: 03.05.2012
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum

Details zu diesem Beschluss

Beschlüsse

Antrag auf Freistellung von der Nutzenbewertung wegen Geringfügigkeit nach § 35a Abs. 1a SGB V „Malariamittel“

Beschlussdatum: 03.05.2012
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum

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