Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Podologische Behandlung mit Nagelkorrekturspangen wird verordnungsfähig

Berlin, 17. Februar 2022 – Patientinnen und Patienten steht zukünftig eine neue podologische Leistung zur Verfügung: Mit Hilfe einer Nagelspangenbehandlung können bei eingewachsenen Fußnägeln Fehlstellungen korrigiert und ein zukünftiges Einwachsen verhindert werden. Derzeit ist eine solche Behandlung eine ärztliche Leistung, nun kann sie zusätzlich auch von Podologinnen und Podologen übernommen werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute in der Heilmittel-Richtlinie festgelegt, wann eine podologische Nagelspangenbehandlung ärztlich verordnet werden kann, wie der genaue Leistungsumfang aussieht und in welchen Situationen eine Ärztin oder ein Arzt einzubeziehen ist.

Wann kann eine Nagelspangenbehandlung verordnet werden?

Zu den häufigsten Ursachen von eingewachsenen Fußnägeln (Unguis incarnatus) gehören – neben einer genetischen Veranlagung – eine vermehrte Druckbelastung durch zu enges Schuhwerk oder eine falsche runde Schneidetechnik des Nagels. Je nach Ausmaß und Schädigung des umgebenden Gewebes kann das Krankheitsbild in Stadien von 1 bis 3 gegliedert werden. Bei der Behandlung kommen neben einer Nagelspange auch ärztlich-konservative und chirurgische Maßnahmen in Frage.

Eine podologische Nagelspangenbehandlung kann – sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen – in allen drei Stadien des Erkrankungsbildes verordnet werden.

Was umfasst die Behandlung?

Bei der Nagelspangenbehandlung wird eine Korrekturspange individuell angefertigt und an den betroffenen Nagel angepasst. Ziel ist eine mechanische Druckentlastung, um ein Fortschreiten des Einwachsens in das umliegende Gewebe oder des Entzündungsprozesses zu verhindern. Der Nagel kann dann wieder in seiner natürlichen Form nachwachsen.

Da es sich bei der Nagelspangenbehandlung um eine sehr individuelle Fallgestaltung handelt, ist es für den Behandlungserfolg sinnvoll, dass die behandelnde Podologin bzw. der behandelnde Podologe selbst festlegt, nach welchem Zeitraum die Behandlung, u.a. die Kontrolle der Nagelspange, fortgesetzt wird. Im Stadium 1 muss die Nagelspange ca. alle zwei bis sechs Wochen nachgespannt oder neu aufgebracht werden. Im Stadium 2 und 3, in denen die umliegende Haut bereits verletzt und entzündet ist, ist es notwendig, die Therapiefortschritte engmaschiger zu kontrollieren. Sofern begleitend eine Wundbehandlung der verletzten oder entzündeten Haut notwendig ist, ist dies jedoch weiterhin ausschließlich eine ärztliche Leistung

Ab wann kann die Nagelspangenbehandlung verordnet werden?

Die podologische Nagelspangenbehandlung kann von Ärztinnen und Ärzten voraussichtlich ab 1. Juli 2022 verordnet werden. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit gegen den Beschluss keine rechtlichen Einwände hat.

Hintergrund

Der G-BA hat die Aufgabe, die Verordnung von Heilmitteln wie Krankengymnastik, Lymphdrainage oder Ergo-, Stimm- und Sprachtherapie für gesetzlich Krankenversicherte zu regeln. Die Heilmittel-Richtlinie bestimmt entsprechend die Voraussetzungen, unter denen Heilmittel von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden können. Zudem wird die Zusammenarbeit mit den Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern geregelt. Im Heilmittelkatalog der Richtlinien ist festgelegt, welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen bzw. Krankheitsanzeichen, in welcher Menge und Frequenz verordnet werden können.

Nähere Informationen zur Heilmittelverordnung sind auf der Website des G-BA zu finden:
Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Heilmittel-Richtlinie: Behandlung von eingewachsenen Nägeln mittels Nagelkorrekturspangen durch Podologinnen und Podologen