Pressemitteilung | Methodenbewertung

Neue ambulante Leistung: Bildgebendes Verfahren zum Abklären von koronarer Herzkrankheit

Berlin, 18. Januar 2024 – Soll in Arztpraxen der Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit abgeklärt werden, kann dafür bei gesetzlich Versicherten künftig die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) eingesetzt werden. Die CCTA ist eine nicht-invasive bildgebende Methode, mit der die Herzkranzarterien dargestellt werden, um dort Verengungen oder Verschlüsse zu finden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat per Beschluss heute den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis von aussagekräftigen Studien um die CCTA erweitert.

Dazu Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung: „Mit der heutigen Entscheidung sollte bei den meisten Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit künftig eine CCTA zur Diagnose eingesetzt werden. Wir erwarten, dass damit die Häufigkeit diagnostischer Herzkatheterverfahren abnimmt. Bei vergleichbarer Krankheitslast wurden bisher in Deutschland entsprechende Untersuchungen fast doppelt so häufig wie in anderen europäischen Ländern durchgeführt. Trotz der Vielzahl an Herzkatheteruntersuchungen erreichen wir im Vergleich keine überdurchschnittlich guten Ergebnisse bei der kardiovaskulären Krankheitslast und Sterblichkeit. Wichtig ist mir bei aller Kritik: Herzkatheter haben ihre medizinische Berechtigung, gerade auch in Notfallsituationen.“

Lelgemann weiter: „Der Beschluss sieht auch Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor. Beispielsweise soll die CCTA nur von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eingesetzt werden, die ausreichend Erfahrung mit der Befunderhebung und Durchführung der Methode haben. Dafür gibt der G-BA Mindestfallzahlen vor. Im Rahmen der Evaluation der neuen Leistung werden wir beobachten, wie sich die Einführung der CCTA auf die Häufigkeit der durchgeführten Herzkatheteruntersuchungen auswirken wird. Hintergrund sind Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, in welchen die CCTA nicht ersetzend, sondern zusätzlich zum Herzkatheter verwendet wird. Das wäre weder im Interesse der Patientinnen und Patienten, noch in dem der Beitragszahlenden. Sollte diese Entwicklung eintreten, werden wir über weitere Vorgaben beraten müssen.“

CCTA zeigt enge und verschlossene Stellen in den Herzgefäßen

Die chronische koronare Herzkrankheit in Folge verkalkter, verengter Herzkranzgefäße ist nach wie vor die häufigste Todesursache in Deutschland. Solche Verengungen können im Laufe des Lebens durch Ablagerungen entstehen und behindern die Sauerstoffversorgung des Herzmuskels. Mit Hilfe der CCTA können die Herzkranzarterien dargestellt werden, ohne dass damit ein operativer Eingriff verbunden ist. Denn anders als bei Herzkatheteruntersuchungen muss bei der CCTA kein Kunststoffschlauch (Katheter) über ein Blutgefäß in der Leiste oder am Handgelenk eingeführt werden, um die Gefäße und Kammern des Herzens sichtbar zu machen.

Ambulante CCTA kann voraussichtlich ab Herbst 2024 genutzt werden

Im Krankenhaus kann die CCTA bereits angewendet werden. Bevor sie auch als ambulante Leistung von Fachärztinnen und Fachärzten erbracht und abgerechnet werden kann, sind noch folgende Schritte notwendig: Nach der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend muss noch der sogenannte Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – festlegen, inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.

Hintergrund: neue ambulante Leistungen

Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung steht, ist vom Gesetzgeber für die ambulante und stationäre Versorgung unterschiedlich geregelt. Arztpraxen dürfen neue Methoden erst dann als Kassenleistung anbieten, wenn der G-BA sie für den ambulanten Einsatz geprüft hat und zu einem positiven Ergebnis kam.

Grundlegende Informationen zum Vorgehen des G-BA bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bietet der Thementext auf der G-BA-Website Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die ambulante und/oder stationäre Versorgung


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Computertomographie-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit