Ärztliche Zweitmeinung: G-BA nimmt Linksherz-Katheteruntersuchungen neu auf und erweitert Zugangsmöglichkeiten
Berlin, 20. August 2026 – In Deutschland werden überdurchschnittlich viele Linksherz-Katheteruntersuchungen durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine invasive bildgebende Methode, um die linke Herzkammer und die Gefäße (Arterien) zu untersuchen. Werden an den Herzkranzarterien Verengungen festgestellt, können sie durch die transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchung aufgeweitet und mit einer Gefäßstütze (Stent) behandelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat deshalb heute beschlossen, dass gesetzlich Versicherte künftig eine zweite ärztliche Meinung einholen können, wenn ihnen dieser planbare Eingriff aufgrund ihrer chronischen koronaren Herzkrankheit empfohlen wird. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob diese Untersuchung auch aus ihrer Sicht notwendig ist oder eine andere Untersuchung besser wäre. Voraussichtlich ab dem 1. April 2027 können ambulant oder stationär tätige Fachärztinnen und Fachärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen für transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchungen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können.
Zugleich weitet der G-BA den Teilnehmerkreis am Zweitmeinungsverfahren generell aus: Als Zweitmeiner können künftig auch Ärztinnen und Ärzte arbeiten, die selbst keine Weiterbildungsbefugnis zu einer eingriffsspezifischen Qualifikation durch die Landesärztekammern erhalten haben, aber in einer als Weiterbildungsstätte zugelassenen Klinik mit der für den jeweiligen Eingriff benötigten Qualifikation angestellt tätig sind.
Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses Qualitätssicherung: „Aus einer Evaluation zum Zweitmeinungsverfahren wissen wir, wo die größten Umsetzungsprobleme liegen und warum bisher gerade aus dem stationären Bereich noch zu wenige Zweitmeiner kommen. Durch die heutigen Änderungen der Richtlinie können in Zukunft zum Beispiel auch spezialisierte angestellte Fachärztinnen und Fachärzte einer Weiterbildungsstätte als Zweitmeiner tätig werden. Hier haben wir im Blick, dass der Gesetzgeber künftig das freiwillige Zweitmeinungsverfahren bei bestimmten Eingriffen auf verpflichtend umstellt. Für Patientinnen und Patienten ist eine zweite ärztliche Meinung eine große Hilfe, um eine mitunter schwierige Entscheidung für oder gegen einen Eingriff treffen zu können. Dieser Anspruch geht aber ins Leere, wenn es nicht genügend Ärztinnen und Ärzte gibt, die als Zweitmeiner zur Verfügung stehen – dieser Entwicklung wollen wir mit der Ausweitung gegensteuern.“
Welche Alternative zur transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchung gibt es und wer kann künftig eine Zweitmeinung abgeben?
Während es sich bei der transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchung um einen Eingriff am Herzen handelt, steht für eine reine Diagnostik der chronischen koronaren Herzkrankheit mit der Computertomographie-Koronarangiographie ein nicht-invasives Verfahren zur Verfügung.
Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung entgegenstehen. Für die Abgabe einer Zweitmeinung zu transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchungen kommen folgende Facharztgruppen in Frage:
- Innere Medizin und Kardiologie oder
- Herzchirurgie
Ab wann kann die neue Zweitmeinung beansprucht werden und wann treten die neuen Anforderungen für Zweitmeiner in Kraft?
Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen die Beschlüsse hat, werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Beschluss zu den neuen Anforderungen an Zweitmeiner tritt danach in Kraft. Der Beschluss zum neuen Zweitmeinungsverfahren transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchungen tritt erst am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. April 2027. Die Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren vorzubereiten.
Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Operationen
Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Hierbei handelt es sich um eine seit 2015 bestehende Regelung. Der neue gesetzliche Auftrag an den G-BA aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, bei bestimmten planbaren und mengenanfälligen Eingriffen eine zweite ärztliche Meinung als verbindliche Voraussetzung für die Abrechnung einzuführen, soll beginnend ab 2027 umgesetzt werden. Die Beratungen hierzu werden in Kürze starten.
Informationen zu den bereits beschlossenen Zweitmeinungsverfahren, zu einer Patienteninformation sowie Hinweise, wie man zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte findet, sind auf der Website des G-BA verfügbar: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen