Richt­linie über Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung in Kran­ken­häu­sern (nicht mehr in Kraft)

Richt­linie gemäß § 136 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135a SGB V über Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung für nach § 108 SGB V zuge­las­sene Kran­ken­häuser – QSKH-RL

Die Richt­linie regelt die Umset­zung der verpflich­tenden Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung für die Behand­lung im Kran­ken­haus sowie die Gewähr­leis­tung eines trans­pa­renten Vorge­hens bei der Durch­füh­rung des Verfah­rens und bei der Bewer­tung von Quali­täts­si­che­rungs­daten.​

Die Richt­linie ist am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten. Sie ist aufge­gangen in der Richt­linie zur daten­ge­stützten einrich­tungs­über­grei­fenden Quali­täts­si­che­rung.


Anlagen

  • Anlage 1 - Einbe­zo­gene Leis­tungen im Erfas­sungs­jahr 2020
  • Anlage 2 - [unbe­setzt]
  • Anlage 3 - Verfahren mit Follow-​up
(Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richt­linie enthalten.)

Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen

Daten­fluss­mo­dell für die Verfahren gemäß Anlage 3