Richt­linie nach § 63 Abs. 3c SGB V

Richt­linie über die Fest­le­gung ärzt­li­cher Tätig­keiten zur Über­tra­gung auf Berufs­an­ge­hö­rige der Alten- und Kran­ken­pflege zur selb­stän­digen Ausübung von Heil­kunde im Rahmen von Modell­vor­haben nach § 63 Abs. 3c SGB V

Die Richt­linie beinhaltet einen abschlie­ßenden Katalog von ärzt­li­chen Tätig­keiten, die im Rahmen von Modell­vor­haben auf Berufs­an­ge­hö­rige der Kranken-​ und Alten­pflege zur selb­stän­digen Ausübung von Heil­kunde über­tragen werden können. Sie enthält zudem Vorgaben zur selb­stän­digen Ausübung von Heil­kunde, bestimmt Art und Umfang der Tätig­keiten sowie die erfor­der­li­chen Quali­fi­ka­tionen und benennt Rege­lungs­be­stand­teile für die Verein­ba­rungen zur Durch­füh­rung von Modell­vor­haben.

In Kraft getreten am:
22.03.2012
Fassung vom:
20.10.2011 BAnz. Nr. 46 (S. 1128) vom 21.03.2012 und BAnz. Nr. 50 (S. 1228) vom 28.03.2012