Erweitertes § 137h-Verfahren startet erst nach dem 31. Oktober 2026
Berlin, 17. September 2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat mit einem Verfahrensbeschluss klargestellt, dass das erweiterte obligatorische Verfahren zur Bewertung neuer stationärer Methoden nach § 137h SGB V erstmals mit Inkrafttreten der angepassten GBA-Verfahrensordnung angewendet wird. Diese Voraussetzung wird nicht vor dem 31. Oktober 2026 erfüllt sein. Damit sind Informationsübermittlungen von Krankenhäusern und Medizinprodukteherstellern, die beim GBA vor Inkrafttreten der geänderten Verfahrensordnung eingehen, zunächst weiterhin auf den Anwendungsbereich „Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse“ beschränkt. Entsprechendes gilt für sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte und Rechtsfolgen, die an die Erweiterung des Anwendungsbereiches in § 137h Absatz 1 Satz 1 anknüpfen. Die Verfahrensordnung findet in der vom 17. September 2026 gültigen Fassung Anwendung bis zum Inkrafttreten der noch zu beschließenden neuen Fassung.
Änderung des § 137h SGB V durch das Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)
Mit dem BStabG wurde das obligatorische Verfahren nach § 137h SGB V erweitert:
- Die Informationsübermittlungs- und Bewertungspflicht gilt künftig bei allen neuen Methoden, die nicht allein maßgeblich auf der Gabe eines Arzneimittels beruhen und für die erstmals eine NUB-Anfrage an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestellt wird.
- Die Bewertungskategorie „Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“ wird wieder in den § 137h SGB V eingeführt. Für Methoden mit Potenzial hat der GBA eine Erprobung durchzuführen und zudem Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu beschließen. Erst auf dieser Grundlage können auch Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, NUB-Entgelte für die Methode vereinbaren.
Anpassung der Verfahrensordnung folgt
Mit dem BStabG ist vorgesehen, dass das Nähere zu dem erweiterten Verfahren bis zum 31. Oktober 2026 in der Verfahrensordnung des GBA zu regeln ist (§ 137h Absatz 1 Satz 7 SGB V). Das erweiterte Verfahren findet erst nach Inkrafttreten der geänderten Verfahrensordnung Anwendung. Der GBA plant, die Änderungen an der Verfahrensordnung am 15. Oktober 2026 zu beschließen – Voraussetzung für das Inkrafttreten ist dann die Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.