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Aktualisierte STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen: Leistungsanspruch kann nicht über Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden

Berlin, 17. September 2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat anlässlich der jüngst aktualisierten Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) nochmals festgestellt: Bei der Gabe von langwirksamen monoklonalen Antikörpern wie Nirsevimab und Clesrovimab zur spezifischen Prophylaxe von Respiratorische Synzytial-Virus (RSV)-Erkrankungen bei Neugeborenen und Säuglingen handelt es sich um eine „andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“ und nicht um eine Schutzimpfung. Aus diesem Grund kann der Leistungsanspruch für gesetzlich Versicherte nicht über die Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden. Aktuell beruht der Leistungsanspruch auf eine RSV-Prophylaxe – mit dem bislang ausschließlich empfohlenen Antikörper Nirsevimab – auf der RSV-Prophylaxeverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Daneben können Krankenkassen als Satzungsleistung „andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ anbieten (§ 20i Abs. 2 SGB V).

STIKO erweitert ihre RSV-Prophylaxe-Empfehlung

Um Neugeborene und Säuglinge vor einem schweren Erkrankungsverlauf zu schützen und damit Versorgungsengpässe sowie Krankenhauseinweisungen, intensivmedizinische Behandlungen oder gar Todesfälle zu verhindern, soll ein langwirksamer monoklonaler Antikörper vor bzw. in der 1. RSV-Saison verabreicht werden. Die STIKO empfahl bislang eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab. Nach Prüfung der Datenlage zu dem neu zugelassenen Antikörper Clesrovimab ist die STIKO zu dem Ergebnis gekommen, neben Nirsevimab auch Clesrovimab als gleichwertige RSV-Prophylaxe für alle Neugeborenen und Säuglinge in der 1. RSV-Saison zu empfehlen. Darüber hinaus sind zukünftig zugelassene langwirksame monoklonale Antikörper zur RSV-Prophylaxe von der aktualisierten STIKO-Empfehlung ebenfalls umfasst. Weiterhin hat die STIKO noch keine Empfehlung zur RSV-Impfung von Schwangeren ausgesprochen.

Die STIKO stellt auf ihrer Website nähere Informationen zur RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern zur Verfügung.

Unterschied zwischen Schutzimpfungen und „andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“

Bei der spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen bei Neugeborenen und Säuglingen mit langwirksamen monoklonalen Antikörpern (z. B. Nirsevimab oder Clesrovimab) handelt es sich nicht um eine Schutzimpfung.

  • Die Gabe von monoklonalen Antikörpern bietet einen direkten Infektionsschutz – man spricht von einer passiven Immunisierung.
  • Schutzimpfungen hingegen regen das Immunsystem zur Bildung von Antikörpern an – dieses Prinzip wird als aktive Immunisierung bezeichnet.

Beschluss zu dieser Fachnews

Schutzimpfungs-Richtlinie: STIKO-Empfehlung zur spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit langwirksamen monoklonalen Antikörpern bei Neugeborenen und Säuglingen in ihrer 1. RSV-Saison