Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Obinutuzumab (Chronische lymphatische Leukämie)

Die in diesem Nutzenbewertungsverfahren gefassten Beschlüsse wurden durch folgendes Nutzenbewertungsverfahren aufgehoben:
Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Obinutuzumab (Überschreitung 50 Mio. € Grenze: Chronische lymphatische Leukämie) vom 15.05.2021

Steckbrief

  • Wirkstoff: Obinutuzumab
  • Handelsname: Gazyvaro®
  • Therapeutisches Gebiet: chronische lymphatische Leukämie (onkologische Erkrankungen)
  • Pharmazeutischer Unternehmer: Roche Pharma AG
  • Orphan Drug: ja

Fristen

  • Beginn des Verfahrens: 15.08.2014
  • Veröffentlichung der Nutzenbewertung und Beginn des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens: 17.11.2014
  • Fristende zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: 08.12.2014
  • Beschlussfassung: 05.02.2015
  • Verfahrensstatus: Verfahren abgeschlossen

Bemerkungen

Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug)

Dossier

Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers (Vorgangsnummer 2014-08-15-D-120)

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Nutzenbewertung

Stellungnahmen

Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 08.12.2014 abgelaufen.

Die mündliche Anhörung fand am 19.12.2014 statt.

Wortprotokoll(PDF 120,32 kB) zur mündlichen Anhörung.

Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Obinutuzumab

Beschlussdatum: 05.02.2015
Inkrafttreten: aufgehoben
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 26.02.2015 B1

Details zu diesem Beschluss

Dossier

Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers (Vorgangsnummer 2014-08-15-D-120)

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Nutzenbewertung

Die Nutzenbewertung wurde am 17.11.2014 veröffentlicht:

Stellungnahmen

Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 08.12.2014 abgelaufen.

Die mündliche Anhörung fand am 19.12.2014 statt.

Wortprotokoll(PDF 120,32 kB) zur mündlichen Anhörung.

Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Obinutuzumab

Beschlussdatum: 05.02.2015
Inkrafttreten: aufgehoben
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 26.02.2015 B1

Details zu diesem Beschluss

Zugehörige Verfahren