Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Obinutuzumab (Chronische lymphatische Leukämie)

Die in diesem Nutzenbewertungsverfahren gefassten Beschlüsse wurden durch folgendes Nutzenbewertungsverfahren aufgehoben:
Obinutuzumab (Überschreitung 50 Mio. € Grenze: Chronische lymphatische Leukämie) vom 15.05.2021

Steckbrief

  • Wirkstoff: Obinutuzumab
  • Handelsname: Gazyvaro®
  • Therapeutisches Gebiet: chronische lymphatische Leukämie (onkologische Erkrankungen)
  • Pharmazeutischer Unternehmer: Roche Pharma AG
  • Orphan Drug: ja
  • Vorgangsnummer: 2014-08-15-D-120

Fristen

  • Beginn des Verfahrens: 15.08.2014
  • Veröffentlichung der Nutzenbewertung und Beginn des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens: 17.11.2014
  • Fristende zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: 08.12.2014
  • Beschlussfassung: 05.02.2015
  • Verfahrensstatus: Verfahren abgeschlossen

Bemerkungen

Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug)

Dossier

Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Nutzenbewertung

Stellungnahmen

Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 08.12.2014 abgelaufen.

Die mündliche Anhörung fand am 19.12.2014 statt.

Wortprotokoll(PDF 120,32 kB) zur mündlichen Anhörung.

Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Obinutuzumab

Beschlussdatum: 05.02.2015
Inkrafttreten: aufgehoben
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 26.02.2015 B1

Details zu diesem Beschluss

Dossier

Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Nutzenbewertung

Die Nutzenbewertung wurde am 17.11.2014 veröffentlicht:

Stellungnahmen

Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 08.12.2014 abgelaufen.

Die mündliche Anhörung fand am 19.12.2014 statt.

Wortprotokoll(PDF 120,32 kB) zur mündlichen Anhörung.

Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Obinutuzumab

Beschlussdatum: 05.02.2015
Inkrafttreten: aufgehoben
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 26.02.2015 B1

Details zu diesem Beschluss

Zugehörige Verfahren