Mindestmengenregelungen gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V – Mm-R
Die Regelungen legen für ausgewählte planbare Leistungen im Krankenhaus, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, die Höhe der jeweiligen jährlichen Mindestmenge je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest. Zudem ist in den Regelungen das Nähere zur Darlegung der Prognose durch das Krankenhaus, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen bestimmt.
- In Kraft getreten am:
- 30.07.2026
- Geändert am:
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18.06.2026
BAnz AT 29.07.2026 B2
- Fassung vom:
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21.03.2006
BAnz. Nr. 143 (S. 5389) vom 02.08.2006
Anlagen
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Anlage: Mindestmengenkatalog
(Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richtlinie enthalten.)
Künftige Richtlinienversion
Die folgende Version dieser Richtlinie ist noch nicht in Kraft getreten:
Weiterführende Informationen
Meldung zum Nachweis
Verzeichnis der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen und deren Ansprechpartner auf der Website des GKV-SV