Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur "Appendix Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 3:
urologische Tumoren"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aktualisierung der ASV-RL
Der Beschluss vom 18. Juni 2026 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung des Beschlusses vom 19. März 2026 – Änderung im Anhang zu § 4a Nummer 5
Beschluss vom 18. Juni 2026.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Bekanntmachung über das Außerkrafttreten von Appendizes
Die Bekanntmachung vom 4. Mai 2026 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Bekanntmachung über das Außerkrafttreten von Appendizes
Bekanntmachung vom 4. Mai 2026.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung des Beschlusses vom 19. März 2026 – Änderung des Appendix zur Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 3: urologische Tumoren
Beschluss vom 21. Mai 2026.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aktualisierung der ASV-RL
Beschluss vom 19. März 2026. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aktualisierung der ASV-RL
Der Beschluss vom 15. Mai 2025 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 29. November 2025 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Bekanntmachung über das Außerkrafttreten von Appendizes
Die Bekanntmachung vom 18. September 2025 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Bekanntmachung über das Außerkrafttreten von Appendizes
Bekanntmachung vom 18. September 2025.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aktualisierung der ASV-RL
Der Beschluss vom 15. Mai 2025 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.